(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind von der Stadt zu tragen, wenn
1. | das Verfahren eingestellt, | |||||||||
2. | der Beamte (die Beamtin) freigesprochen oder | |||||||||
3. | gegen den Beamten (die Beamtin) eine Disziplinarverfügung erlassen | |||||||||
wird. |
(2) Wird über den Beamten (die Beamtin) eine Disziplinarstrafe verhängt, hat er (sie) die mit dem Verfahrensaufwand verbundenen Kosten zu ersetzen. Die Kosten betragen im Fall des § 102 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 pro angefangene halbe Stunde einer mündlichen Verhandlung 29 Euro, in den Fällen des § 102 Abs. 1 Z 2 und 3 20% der verhängten Strafe. Der so errechnete Betrag kann unter Berücksichtigung des tatsächlich verursachten Verfahrensaufwands oder der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beamten (der Beamtin) bis zu 50% über- oder unterschritten werden. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers (einer Verteidigerin) erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte (die Beamtin) zu tragen.
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