(1) Durch Maßnahmen der Dienstausbildung und Fortbildung werden die zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Bediensteten erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen vermittelt, erweitert und vertieft.
(2) Zum Bereich der Dienstausbildung gehören folgende Zweige:
1. | Einführung neuer Bediensteter: Diese hat zum Ziel, neu in den Dienst der Stadt eingetretenen Bediensteten grundlegende Kenntnisse insbesondere über Amtsorganisation und Dienstbetrieb zu vermitteln; | |||||||||
2. | Prüfungsvorbereitung: Diese hat zum Ziel, den Bediensteten die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die zur Ablegung der vorgeschriebenen Dienstprüfungen erforderlich sind; die Gestaltung von Dienstausbildungslehrgängen zur Prüfungsvorbereitung ist auf die in den Prüfungsordnungen (§ 16) vorgesehenen Fachgebiete abzustellen; | |||||||||
3. | Fachliche Ausbildung: Diese hat zum Ziel, Bediensteten für bestimmte Aufgaben grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die nicht durch die Prüfungsvorbereitung vermittelt werden. |
(3) Zum Bereich der Fortbildung gehören insbesondere folgende Zweige:
1. | Fachliche Fortbildung: Diese hat zum Ziel, Kenntnisse und Fähigkeiten von Bediensteten für bestimmte Aufgaben zu erweitern und zu vertiefen; | |||||||||
2. | Fortbildung im persönlichen Bereich: Diese hat zum Ziel, die Persönlichkeitsbildung und -entwicklung zu fördern; | |||||||||
3. | Fortbildung für Führungskräfte: Diese hat zum Ziel, Bediensteten neue Organisationsformen, Planungs- und Entscheidungstechniken sowie moderne Führungsverhaltensweisen zu vermitteln, die zur zielgerichteten und ökonomischen Führung der öffentlichen Verwaltung erforderlich sind. |
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