§ 13 Oö. StGBG 2002 Ziel und Arten der dienstlichen Aus- und Fortbildung

Oö. StGBG 2002 - Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Durch Maßnahmen der Dienstausbildung und Fortbildung werden die zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Bediensteten erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen vermittelt, erweitert und vertieft.

(2) Zum Bereich der Dienstausbildung gehören folgende Zweige:

1.

Einführung neuer Bediensteter: Diese hat zum Ziel, neu in den Dienst der Stadt eingetretenen Bediensteten grundlegende Kenntnisse insbesondere über Amtsorganisation und Dienstbetrieb zu vermitteln;

2.

Prüfungsvorbereitung: Diese hat zum Ziel, den Bediensteten die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die zur Ablegung der vorgeschriebenen Dienstprüfungen erforderlich sind; die Gestaltung von Dienstausbildungslehrgängen zur Prüfungsvorbereitung ist auf die in den Prüfungsordnungen (§ 16) vorgesehenen Fachgebiete abzustellen;

3.

Fachliche Ausbildung: Diese hat zum Ziel, Bediensteten für bestimmte Aufgaben grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die nicht durch die Prüfungsvorbereitung vermittelt werden.

(3) Zum Bereich der Fortbildung gehören insbesondere folgende Zweige:

1.

Fachliche Fortbildung: Diese hat zum Ziel, Kenntnisse und Fähigkeiten von Bediensteten für bestimmte Aufgaben zu erweitern und zu vertiefen;

2.

Fortbildung im persönlichen Bereich: Diese hat zum Ziel, die Persönlichkeitsbildung und -entwicklung zu fördern;

3.

Fortbildung für Führungskräfte: Diese hat zum Ziel, Bediensteten neue Organisationsformen, Planungs- und Entscheidungstechniken sowie moderne Führungsverhaltensweisen zu vermitteln, die zur zielgerichteten und ökonomischen Führung der öffentlichen Verwaltung erforderlich sind.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 Oö. StGBG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 Oö. StGBG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 Oö. StGBG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 Oö. StGBG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 Oö. StGBG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 Oö. StGBG 2002
§ 14 Oö. StGBG 2002