§ 147 Oö. StGBG 2002 § 147

Oö. StGBG 2002 - Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Erhöhung der Gehälter bzw. die Festsetzung der Monatsbezüge einschließlich aller in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen ist gemäß § 234 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 umzusetzen.

 

(Anm: LGBl. 94/2017, 55/2018)

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 147 Oö. StGBG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 147 Oö. StGBG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 147 Oö. StGBG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 147 Oö. StGBG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 147 Oö. StGBG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 146 Oö. StGBG 2002
§ 148 Oö. StGBG 2002