Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Erhöhung der Gehälter bzw. die Festsetzung der Monatsbezüge einschließlich aller in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen ist gemäß § 234 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 umzusetzen.
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