(1) Die Beamtin (Der Beamte) hat Anspruch auf aliquote Erhöhung des ihr (ihm) gemäß § 72 für das laufende Kalenderjahr gebührenden (aliquoten) Urlaubsausmaßes ab jenem Kalendermonat, in welchem sie (er) nachweist, dass eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1. | Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresversorgungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit; | |||||||||
2. | Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbands; | |||||||||
3. | Besitz eines Bescheids gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 Behinderteneinstellungsgesetz; | |||||||||
3a. | Besitz eines Bescheids des Sozialministeriumservice nach dem Bundesbehindertengesetz bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung von bis zu maximal | |||||||||
4. | Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 Invalideneinstellungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 Invalideneinstellungsgesetz 1969, in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973. |
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)
(2) Das Urlaubsausmaß bei Vollbeschäftigung erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung von mindestens
10 % um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen)
20 % um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen)
30 % um 24 Stunden (entspricht 3 Werktagen bzw. 3 Arbeitstagen)
40 % um 32 Stunden (entspricht 4 Werktagen bzw. 4 Arbeitstagen)
50 % um 40 Stunden (entspricht 5 Werktagen bzw. 5 Arbeitstagen).
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Der (Die) blinde Beamte (Beamtin) hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
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