(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten (der Beamtin) die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung bzw. eine Neufestsetzung des Ausmaßes der Wochendienstzeit verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Die Dienstbehörde hat auf Antrag des Beamten (der Beamtin) die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung nach § 65 zu verfügen, wenn der Beamte (die Beamtin) eine Teilzeitbeschäftigung nach MSchG, Oö. MSchG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt oder auf Antrag des Beamten (der Beamtin), wenn gesundheitliche Gründe, aus denen die Teilzeitbeschäftigung zur Erhaltung der Dienstfähigkeit in Anspruch genommen wurde, nachträglich wegfallen. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung nach § 65 Abs. 2 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Teilzeitbeschäftigung nach § 65 Abs. 2 gewahrt. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
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