(1) Auf in einer Krankenanstalt nach dem Oö. KAG 1997 tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie auf die im § 34c Oö. LGG angeführten Bediensteten, die Beamtinnen und Beamte nach diesem Gesetz oder sonstige Bedienstete sind, deren Dienst- und Gehaltsrecht in einer Vertragsbediensteten-Dienstordnung geregelt wird, sind die Bestimmungen des Abschnitts IIA Oö. LGG sowie die Übergangsbestimmung des § 113h Oö. LGG sinngemäß anzuwenden.
(2) Auf in einer Krankenanstalt nach dem Oö. KAG 1997 tätigen Ärztinnen und Ärzte nach § 138 oder nach § 139 Abs. 1 sind § 48a Oö. GG 2001 sowie die Übergangsbestimmung des § 64 Oö. GG 2001 sinngemäß anzuwenden. Auf die im 3a. Abschnitt des Oö. GDG 2002 angeführten Bediensteten nach § 138 oder nach § 139 Abs. 1 ist § 193a Oö. GDG 2002 sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 91/2015) |
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