Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Dem Stadtsenat steht das Recht zu, von der Disziplinarkommission rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafen zu erlassen oder zu mildern oder deren Rechtsfolgen nachzusehen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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