§ 27 Oö. StGBG 2002 Leistungshinweis

Oö. StGBG 2002 - Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Lässt die Leistung eine auf nicht zufriedenstellend lautende Dienstbeurteilung erwarten, ist der Beamte (die Beamtin) vom (von der) zuständigen Vorgesetzten schriftlich und unverzüglich darauf hinzuweisen. Ein Leistungshinweis hat auch dann zu erfolgen, wenn die Dienstleistung des Beamten (der Beamtin) in einer die Dienstbeschreibung beeinflussenden Weise nachgelassen hat.

(2) Ist ein Leistungshinweis nach Abs. 1 erfolgt, ist der Beamte (die Beamtin) nach sechs Kalendermonaten von Amts wegen für die letzten zwölf Kalendermonate zu beurteilen. § 25 Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

In Kraft seit 10.02.2006 bis 31.12.9999
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