§ 34 Oö. StGBG 2002 Leitungsfunktionen

Oö. StGBG 2002 - Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die §§ 25 bis 33 gelten nicht für befristet bestellte Leiter (innen) nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 sowie für Geschäftsführer(innen), Vorstandsmitglieder oder gleichartige zur Vertretung befugte Organe von rechtlich verselbständigten Anstalten, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen der Stadt, soweit die Dienstbeurteilung nicht für eine dienstrechtliche Maßnahme erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

In Kraft seit 10.02.2006 bis 31.12.9999
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