Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsAuf Dienstpflichtverletzungen, die bis Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetzes 2024 begangen werden, ist weiterhin § 102 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetzes 2024 begangen werden, ist weiterhin Paragraph 102, Absatz 2, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2Auf Dienstpflichtverletzungen, die der Dienstbehörde bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetzes 2024 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin § 104 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.Auf Dienstpflichtverletzungen, die der Dienstbehörde bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetzes 2024 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin Paragraph 104, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
(3)Absatz 3Für Bedienstete der Statutarstädte gilt § 212 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetzes 2024.Für Bedienstete der Statutarstädte gilt Paragraph 212, Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetzes 2024.
(4)Absatz 4Für Bedienstete der Statutarstädte gilt § 44 Oö. Landesreisegebührenvorschrift in der Fassung des 2. Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 12/1996.Für Bedienstete der Statutarstädte gilt Paragraph 44, Oö. Landesreisegebührenvorschrift in der Fassung des 2. Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1996,.
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