§ 149 Oö. StGBG 2002

Oö. StGBG 2002 - Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsAuf Dienstpflichtverletzungen, die bis Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetzes 2024 begangen werden, ist weiterhin § 102 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetzes 2024 begangen werden, ist weiterhin Paragraph 102, Absatz 2, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Auf Dienstpflichtverletzungen, die der Dienstbehörde bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetzes 2024 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin § 104 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.Auf Dienstpflichtverletzungen, die der Dienstbehörde bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetzes 2024 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin Paragraph 104, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Für Bedienstete der Statutarstädte gilt § 212 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetzes 2024.Für Bedienstete der Statutarstädte gilt Paragraph 212, Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetzes 2024.
  4. (4)Absatz 4Für Bedienstete der Statutarstädte gilt § 44 Oö. Landesreisegebührenvorschrift in der Fassung des 2. Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 12/1996.Für Bedienstete der Statutarstädte gilt Paragraph 44, Oö. Landesreisegebührenvorschrift in der Fassung des 2. Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1996,.

(Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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