§ 149 Oö. StGBG 2002

Oö. StGBG 2002 - Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsAuf Dienstpflichtverletzungen, die bis Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetzes 2024 begangen werden, ist weiterhin § 102 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetzes 2024 begangen werden, ist weiterhin Paragraph 102, Absatz 2, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Auf Dienstpflichtverletzungen, die der Dienstbehörde bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetzes 2024 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin § 104 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.Auf Dienstpflichtverletzungen, die der Dienstbehörde bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetzes 2024 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin Paragraph 104, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Für Bedienstete der Statutarstädte gilt § 212 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetzes 2024.Für Bedienstete der Statutarstädte gilt Paragraph 212, Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetzes 2024.
  4. (4)Absatz 4Für Bedienstete der Statutarstädte gilt § 44 Oö. Landesreisegebührenvorschrift in der Fassung des 2. Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 12/1996.Für Bedienstete der Statutarstädte gilt Paragraph 44, Oö. Landesreisegebührenvorschrift in der Fassung des 2. Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1996,.

(Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 149 Oö. StGBG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 149 Oö. StGBG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 149 Oö. StGBG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 149 Oö. StGBG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 149 Oö. StGBG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. StGBG 2002 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 148 Oö. StGBG 2002
Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 (Oö. StGBG 2002) Fundstelle