(1) Die Zeitwertkontobeiträge können nach Maßgabe des § 70b Abs. 2 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 erstmals mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2022 erhöht werden.
(2) Eine Neubemessung einer Urlaubsersatzleistung, über die ab dem 31. Dezember 2016 rechtskräftig entschieden wurde, erfolgt, wenn die Beamtin (der Beamte) in den letzten zwölf Wochen vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst durchgehend durch Krankheit oder Unfall an der Ausübung des Dienstes verhindert war, nur auf Antrag, der frühestens mit dem der Kundmachung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 folgenden Monatsersten und spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 einzubringen ist, wenn die Beträge nach § 76a Abs. 5 Z 2 bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden.
(3) Im Fall des Ausscheidens einer Beamtin (eines Beamten) aus dem Dienststand vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf längstens bis 31. Dezember 2021 zu stellenden Antrag und ist der Zeitraum vom 6. November 2018 bis zum Tag des Inkrafttretens des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist einzurechnen.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
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