Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Soweit sich die folgenden Bestimmungen dieses Abschnitts auf privatrechtliche Dienstverhältnisse beziehen, tritt an die Stelle der Dienstbehörde das zuständige Organ des Dienstgebers.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 14 Oö. StGBG 2002
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 Oö. StGBG 2002 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14 Oö. StGBG 2002