Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Soweit sich die folgenden Bestimmungen dieses Abschnitts auf privatrechtliche Dienstverhältnisse beziehen, tritt an die Stelle der Dienstbehörde das zuständige Organ des Dienstgebers.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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