(1) Erkrankt eine Beamtin bzw. ein Beamter während des Erholungsurlaubs, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so findet bei einer länger als drei Kalendertage dauernden Erkrankung keine Anrechnung auf das Urlaubsausmaß statt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Der Beamte (Die Beamtin) hat der Dienststelle, die den Erholungsurlaub festlegt, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten (von der Beamtin) zu vertreten sind, nicht möglich, gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Beamte (die Beamtin) ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungs- oder Krankenfürsorgeträgers oder der Krankenanstalt über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Kommt der Beamte (die Beamtin) diesen Verpflichtungen nicht nach, ist Abs. 1 nicht anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008)
(3) Erkrankt ein Beamter, der (eine Beamtin, die) während eines Erholungsurlaubs eine dem Erholungszweck des Urlaubs widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für den Beamten, der (die Beamtin, die) infolge eines Unfalls dienstunfähig war.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für Abwesenheiten auf Grund eines Freizeitausgleichs (Zeitausgleich). (Anm: LGBl.Nr 76/2021)
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