(1) Der (Die) Magistratsdirektor(in) kann dem Beamten (der Beamtin) auf dessen (deren) Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass einen Sonderurlaub in der Höchstdauer von einer Woche im Jahr gewähren. Die Gewährung von Sonderurlaub in der Höhe von mehr als einer Woche bis zu einem Monat obliegt dem Bürgermeister (der Bürgermeisterin).
(2) Ein das Ausmaß gemäß Abs. 1 übersteigender Sonderurlaub bis zur Höchstdauer von drei Monaten kann auf begründetes Ansuchen des Beamten (der Beamtin) vom Stadtsenat gewährt werden.
(3) Für die Zeit des Sonderurlaubs behält der Beamte (die Beamtin) den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(4) Bedienstete nach § 34c Oö. LGG bzw. § 193a Oö. GDG 2002, die bereits insgesamt 15 Jahre in einem pflegenden, therapeutischen oder diagnostischen Gesundheitsberuf unabhängig vom Dienstgeber tätig sind und das 43. Lebensjahr bereits vor Beginn des aktuellen Urlaubsjahres vollendet haben und noch kein Urlaubsausmaß von 240 Stunden (sechs Wochen) erreicht haben, erhalten ab dem Urlaubsjahr 2018 bis zum Erreichen des erhöhten gesetzlichen Urlaubsausmaßes 40 Stunden (eine Woche) Zusatzurlaub. Teilzeitbeschäftigte sowie Bedienstete mit Abwesenheiten während des Urlaubsjahres erhalten den Zusatzurlaub im aliquoten Ausmaß. (Anm: LGBl. Nr. 91/2015)
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