(1) Der Beamte (Die Beamtin) ist zur Führung eines Amtstitels berechtigt, sofern ein solcher vorgesehen ist.
(2) Die Amtstitel werden durch Verordnung des Stadtsenats festgesetzt.
(3) Anlässlich der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand kann dem Beamten (der Beamtin) anstelle seines (ihres) Amtstitels der für seine (ihre) Besoldungs- bzw. Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Amtstitel verliehen werden. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Verleihung besteht nicht.
(4) Der Beamte (Die Beamtin) des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er (sie) im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand berechtigt war. Er (Sie) hat dabei dem Amtstitel den Zusatz „im Ruhestand“ („i.R.“) hinzuzufügen.
(5) Der Beamte (Die Beamtin) bzw. Bewerber(in) um die Pragmatisierung kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Dienstbehörde auf das Recht zur Führung des Amtstitels verzichten.
(6) Beamte (Beamtinnen) führen die Amtstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der jeweils geschlechtsspezifischen Form.
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