(1) Die Dienstbehörde kann das Urlaubsausmaß in Stunden bzw., wenn erforderlich, in Bruchteilen davon, oder auch in Werktagen oder Arbeitstagen ausdrücken, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten ist. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Wenn die Sechstagewoche gilt oder wenn im Fall eines unregelmäßigen Dienstes ein Samstagfeiertag die Zahl der Tage vermindert, an denen der Beamte (die Beamtin) Dienst zu leisten hat, sind jedoch keine Stunden auf Grund des Samstagfeiertags dazuzurechnen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Die Stundenzahl
1. | erhöht sich entsprechend, wenn der Beamte (die Beamtin) einem verlängerten Dienstplan unterliegt, | |||||||||
2. | vermindert sich entsprechend, wenn der Beamte (die Beamtin) eine Teilzeitbeschäftigung | |||||||||
nach § 65 in Anspruch nimmt oder dem Beamten (der Beamtin) eine Dienstfreistellung oder eine teilweise Dienstfreistellung gewährt worden ist. |
(4) Dem Beamten, dessen (Der Beamtin, deren) Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines (ihres) Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er (sie) in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
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