Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Auf sonstige Bedienstete, deren Dienst- und Gehaltsrecht in einer Vertragsbediensteten-Dienstordnung geregelt wird, ist die für Beamtinnen und Beamte geltende Bestimmung des § 19 Abs. 1a sinngemäß anzuwenden.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 139f Oö. StGBG 2002 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 139f Oö. StGBG 2002