(1) Ziel der Dienstprüfung ist es, festzustellen, dass der (die) Bedienstete die für die Verwendung benötigten grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, vor allem die Fähigkeit, diese Kenntnisse in der praktischen Aufgabenstellung anzuwenden. Auf die voraussichtliche künftige Verwendung des (der) Bediensteten ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen. Wenn in der Verwendung mehrere Verwendungsarten (Fachrichtungen) zusammengefasst sind, die wesentlich verschiedene Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des (der) Bediensteten stellen, sind die grundlegenden Kenntnisse nachzuweisen, die für den (die) Bedienstete(n) nach seiner (ihrer) Verwendungsart in Betracht kommen.
(2) Die Dienstprüfung hat sich jedenfalls auf die erforderlichen Kenntnisse aus den Gegenständen österreichisches Verfassungsrecht, Behördenorganisation sowie Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten der Stadt (einschließlich des Personalvertretungs- bzw. Betriebsverfassungsrechts) zu erstrecken.
(3) In der Prüfungsordnung kann bestimmt werden, dass die Dienstbehörde
1. | aus einer Mehrzahl von Fachgebieten eines oder mehrere als Prüfungsgegenstände auszuwählen hat oder | |||||||||
2. | bei einzelnen Fachgebieten die Prüfung auf Teile des Fachgebiets einzuschränken hat oder | |||||||||
3. | anstelle von in der Prüfungsordnung angeführten Fachgebieten andere als Prüfungsgegenstände festzusetzen hat, | |||||||||
wenn dies im Hinblick auf das Prüfungsziel notwendig ist. |
(4) In der Prüfungsordnung kann bestimmt werden, dass der (die) Prüfungswerber(in) aus einer Mehrzahl von Fachgebieten eines oder mehrere als Prüfungsgegenstände auszuwählen hat.
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