§ 66 Oö. StGBG 2002 Diensteinteilung

Oö. StGBG 2002 - Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte (die Beamtin) Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten (der Beamtin), insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung nach § 65 geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht dienstliche Interessen entgegenstehen.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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