(1) Im Fall der Pragmatisierung einer Person, die bereits in einem Dienstverhältnis zur Stadt steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit dem im Pragmatisierungsdekret festgesetzten Tag, sofern nicht die Folgen nach § 8 Abs. 3 eintreten.
(2) Im Fall der Pragmatisierung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zur Stadt steht, beginnt das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis abweichend vom Abs. 1 frühestens mit dem Tag des Dienstantritts. Wird der Dienst nicht binnen einem Monat ab dem festgesetzten Tag des Dienstantritts angetreten, tritt das Pragmatisierungsdekret rückwirkend außer Kraft.
(3) Der Dienst gilt auch dann als an einem Monatsersten angetreten, wenn der Dienst am ersten Arbeitstag des Monats angetreten wird.
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