Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1) Wenn es dienstliche Rücksichten erfordern, ist der Beamte (die Beamtin) im Dienst zum Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet.
(2) Der Beamte (Die Beamtin) hat die ihm (ihr) beigestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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