§ 6 AgrdVO (weggefallen)

Agrardieselverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Vergütung des tatsächlichen Verbrauchs gemäß § 7a Abs. 3 Z 1 Mineralölsteuergesetz 1995 erfolgt unabhängig von einem höheren Verbrauch höchstens bis zu folgenden Verbrauchsobergrenzen je Hektar bewirtschafteter Fläche:Die Vergütung des tatsächlichen Verbrauchs gemäß Paragraph 7 a, Absatz 3, Ziffer eins, Mineralölsteuergesetz 1995 erfolgt unabhängig von einem höheren Verbrauch höchstens bis zu folgenden Verbrauchsobergrenzen je Hektar bewirtschafteter Fläche:

1. Ackerbau

160 Liter/ha

2. Weinbau

210 Liter/ha

3. Obstbau

210 Liter/ha

4. Grünland (ausgenommen Almen, Bergmähder, Hutweiden und Streuwiesen)

140 Liter/ha

5. Gartenbau

320 Liter/ha

6. Almen, Bergmähder, Hutweiden und Streuwiesen

8 Liter/ha

7. Forstflächen

8 Liter/ha

  1. (2)Absatz 2Der in Absatz 1 Z 1 genannte Betrag erhöht sich um 50 Liter je Hektar bei Anbau von Zuckerrüben, Kartoffeln oder Feldgemüse.Der in Absatz 1 Ziffer eins, genannte Betrag erhöht sich um 50 Liter je Hektar bei Anbau von Zuckerrüben, Kartoffeln oder Feldgemüse.
§ 6 AgrdVO seit 30.06.2020 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.2005 bis 30.06.2020
  1. (1)Absatz einsDie Vergütung des tatsächlichen Verbrauchs gemäß § 7a Abs. 3 Z 1 Mineralölsteuergesetz 1995 erfolgt unabhängig von einem höheren Verbrauch höchstens bis zu folgenden Verbrauchsobergrenzen je Hektar bewirtschafteter Fläche:Die Vergütung des tatsächlichen Verbrauchs gemäß Paragraph 7 a, Absatz 3, Ziffer eins, Mineralölsteuergesetz 1995 erfolgt unabhängig von einem höheren Verbrauch höchstens bis zu folgenden Verbrauchsobergrenzen je Hektar bewirtschafteter Fläche:

1. Ackerbau

160 Liter/ha

2. Weinbau

210 Liter/ha

3. Obstbau

210 Liter/ha

4. Grünland (ausgenommen Almen, Bergmähder, Hutweiden und Streuwiesen)

140 Liter/ha

5. Gartenbau

320 Liter/ha

6. Almen, Bergmähder, Hutweiden und Streuwiesen

8 Liter/ha

7. Forstflächen

8 Liter/ha

  1. (2)Absatz 2Der in Absatz 1 Z 1 genannte Betrag erhöht sich um 50 Liter je Hektar bei Anbau von Zuckerrüben, Kartoffeln oder Feldgemüse.Der in Absatz 1 Ziffer eins, genannte Betrag erhöht sich um 50 Liter je Hektar bei Anbau von Zuckerrüben, Kartoffeln oder Feldgemüse.
§ 6 AgrdVO seit 30.06.2020 weggefallen.

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