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(2) Aerosolpackungen sind Druckgaspackungen entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung.
(3) Inverkehrbringen bezeichnet gemäß Art. 2 Z 18 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 758/2013, ABl. Nr. L 216 vom 10.8.2013, S 1, die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen.
(4) Der Begriff „entzündlich“ ist gleichbedeutend mit dem Begriff „entzündbar“ zu verstehen.
(5) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen und Symbole der Anlage.
(2) Aerosolpackungen sind Druckgaspackungen entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung.
(3) Inverkehrbringen bezeichnet gemäß Art. 2 Z 18 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 758/2013, ABl. Nr. L 216 vom 10.8.2013, S 1, die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen.
(4) Der Begriff „entzündlich“ ist gleichbedeutend mit dem Begriff „entzündbar“ zu verstehen.
(5) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen und Symbole der Anlage.