§ 15 AVOG 2010 (weggefallen)

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Finanzamt Wien 1/23 für den Bereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie den Finanzämtern Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch im Bereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben, obliegt:
    1. 1.Ziffer einsfür Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1988, KStG 1988, ausgenommen Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 sowie kleine und mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des Unternehmensgesetzbuches, UGB,
      1. a)Litera adie Erhebung der Körperschaftsteuer,
      2. b)Litera bdie Erhebung der Umsatzsteuer und
      3. c)Litera cdie Erhebung der Stiftungseingangssteuer;
    2. 2.Ziffer 2die Erhebung der von unter Z 1 genannten Steuersubjekten zu entrichtendendie Erhebung der von unter Ziffer eins, genannten Steuersubjekten zu entrichtenden
      1. a)Litera aKapitalertragsteuer (§§ 93 ff EStG 1988) undKapitalertragsteuer (Paragraphen 93, ff EStG 1988) und
      2. b)Litera bAbgabe von Zuwendungen;
    3. 3.Ziffer 3die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Z 1 genannten Steuersubjekten vorzunehmenden Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 99 ff EStG 1988);die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Ziffer eins, genannten Steuersubjekten vorzunehmenden Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (Paragraph 99, ff EStG 1988);
    4. 4.Ziffer 4als Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Z 1 genannten Steuersubjekten vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn;als Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Ziffer eins, genannten Steuersubjekten vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn;
    5. 5.Ziffer 5die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, KfzStG 1992, der in Z 1 genannten Steuersubjekte;die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, KfzStG 1992, der in Ziffer eins, genannten Steuersubjekte;
    6. 6.Ziffer 6die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der in Z 1 genannten Steuersubjekte.die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der in Ziffer eins, genannten Steuersubjekte.
  2. (2)Absatz 2Ändern sich die Größenmerkmale von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 221 Abs. 1 bis 3 UGB, so ist hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit der Finanzämter für diese Gesellschaften § 221 Abs. 4 UGB, der das Wirksamwerden der Änderung dieser Größenmerkmale regelt, sinngemäß anzuwenden.Ändern sich die Größenmerkmale von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß Paragraph 221, Absatz eins bis 3 UGB, so ist hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit der Finanzämter für diese Gesellschaften Paragraph 221, Absatz 4, UGB, der das Wirksamwerden der Änderung dieser Größenmerkmale regelt, sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Dem Finanzamt Wien 1/23 obliegt für den Amtsbereich der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis mit Sitz in Wien die Erhebung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, der Dienstgeberbeiträge (§§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967) sowie die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Abzugsteuern beschränkt Steuerpflichtiger.Dem Finanzamt Wien 1/23 obliegt für den Amtsbereich der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis mit Sitz in Wien die Erhebung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, der Dienstgeberbeiträge (Paragraphen 41, ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967) sowie die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Abzugsteuern beschränkt Steuerpflichtiger.
  4. (4)Absatz 4Dem Finanzamt Wien 8/16/17 obliegt für den Amtsbereich der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis mit Sitz in Wien die Erhebung der Normverbrauchsabgabe in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbes gemäß § 1 Z 2 des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991 und der erstmaligen Zulassung gemäß § 1 Z 3 des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991 sowie die Vergütung der Normverbrauchsabgabe an Nichtunternehmer im Falle von § 12a Abs. 1 erster Teilstrich des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991; die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgaben sowie die Erhebung der Normverbrauchsabgabe beim innergemeinschaftlichen Erwerb durch und der erstmaligen Zulassung auf Fahrzeughändler jedoch nur für seinen Amtsbereich.Dem Finanzamt Wien 8/16/17 obliegt für den Amtsbereich der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis mit Sitz in Wien die Erhebung der Normverbrauchsabgabe in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbes gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991 und der erstmaligen Zulassung gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991 sowie die Vergütung der Normverbrauchsabgabe an Nichtunternehmer im Falle von Paragraph 12 a, Absatz eins, erster Teilstrich des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991; die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgaben sowie die Erhebung der Normverbrauchsabgabe beim innergemeinschaftlichen Erwerb durch und der erstmaligen Zulassung auf Fahrzeughändler jedoch nur für seinen Amtsbereich.
§ 15 AVOG 2010 seit 30.06.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 31.12.2016 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsDem Finanzamt Wien 1/23 für den Bereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie den Finanzämtern Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch im Bereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben, obliegt:
    1. 1.Ziffer einsfür Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1988, KStG 1988, ausgenommen Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 sowie kleine und mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des Unternehmensgesetzbuches, UGB,
      1. a)Litera adie Erhebung der Körperschaftsteuer,
      2. b)Litera bdie Erhebung der Umsatzsteuer und
      3. c)Litera cdie Erhebung der Stiftungseingangssteuer;
    2. 2.Ziffer 2die Erhebung der von unter Z 1 genannten Steuersubjekten zu entrichtendendie Erhebung der von unter Ziffer eins, genannten Steuersubjekten zu entrichtenden
      1. a)Litera aKapitalertragsteuer (§§ 93 ff EStG 1988) undKapitalertragsteuer (Paragraphen 93, ff EStG 1988) und
      2. b)Litera bAbgabe von Zuwendungen;
    3. 3.Ziffer 3die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Z 1 genannten Steuersubjekten vorzunehmenden Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 99 ff EStG 1988);die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Ziffer eins, genannten Steuersubjekten vorzunehmenden Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (Paragraph 99, ff EStG 1988);
    4. 4.Ziffer 4als Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Z 1 genannten Steuersubjekten vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn;als Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Ziffer eins, genannten Steuersubjekten vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn;
    5. 5.Ziffer 5die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, KfzStG 1992, der in Z 1 genannten Steuersubjekte;die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, KfzStG 1992, der in Ziffer eins, genannten Steuersubjekte;
    6. 6.Ziffer 6die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der in Z 1 genannten Steuersubjekte.die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der in Ziffer eins, genannten Steuersubjekte.
  2. (2)Absatz 2Ändern sich die Größenmerkmale von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 221 Abs. 1 bis 3 UGB, so ist hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit der Finanzämter für diese Gesellschaften § 221 Abs. 4 UGB, der das Wirksamwerden der Änderung dieser Größenmerkmale regelt, sinngemäß anzuwenden.Ändern sich die Größenmerkmale von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß Paragraph 221, Absatz eins bis 3 UGB, so ist hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit der Finanzämter für diese Gesellschaften Paragraph 221, Absatz 4, UGB, der das Wirksamwerden der Änderung dieser Größenmerkmale regelt, sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Dem Finanzamt Wien 1/23 obliegt für den Amtsbereich der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis mit Sitz in Wien die Erhebung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, der Dienstgeberbeiträge (§§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967) sowie die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Abzugsteuern beschränkt Steuerpflichtiger.Dem Finanzamt Wien 1/23 obliegt für den Amtsbereich der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis mit Sitz in Wien die Erhebung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, der Dienstgeberbeiträge (Paragraphen 41, ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967) sowie die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Abzugsteuern beschränkt Steuerpflichtiger.
  4. (4)Absatz 4Dem Finanzamt Wien 8/16/17 obliegt für den Amtsbereich der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis mit Sitz in Wien die Erhebung der Normverbrauchsabgabe in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbes gemäß § 1 Z 2 des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991 und der erstmaligen Zulassung gemäß § 1 Z 3 des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991 sowie die Vergütung der Normverbrauchsabgabe an Nichtunternehmer im Falle von § 12a Abs. 1 erster Teilstrich des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991; die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgaben sowie die Erhebung der Normverbrauchsabgabe beim innergemeinschaftlichen Erwerb durch und der erstmaligen Zulassung auf Fahrzeughändler jedoch nur für seinen Amtsbereich.Dem Finanzamt Wien 8/16/17 obliegt für den Amtsbereich der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis mit Sitz in Wien die Erhebung der Normverbrauchsabgabe in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbes gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991 und der erstmaligen Zulassung gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991 sowie die Vergütung der Normverbrauchsabgabe an Nichtunternehmer im Falle von Paragraph 12 a, Absatz eins, erster Teilstrich des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991; die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgaben sowie die Erhebung der Normverbrauchsabgabe beim innergemeinschaftlichen Erwerb durch und der erstmaligen Zulassung auf Fahrzeughändler jedoch nur für seinen Amtsbereich.
§ 15 AVOG 2010 seit 30.06.2020 weggefallen.

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