§ 30 AVOG 2010 (weggefallen)

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 – AVOG 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft. Zugleich tritt das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974, BGBl. Nr. 18, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – AVOG, außer Kraft. Unberührt bleiben die sonstigen gesetzlichen Vorschriften und völkerrechtlichen Verträge, die den in diesem Bundesgesetz aufgezählten Behörden Aufgaben zuweisen, die innerhalb oder außerhalb der Abgabenverwaltung liegen.Dieses Bundesgesetz, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 – AVOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,, tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft. Zugleich tritt das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974, BGBl. Nr. 18, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – AVOG, außer Kraft. Unberührt bleiben die sonstigen gesetzlichen Vorschriften und völkerrechtlichen Verträge, die den in diesem Bundesgesetz aufgezählten Behörden Aufgaben zuweisen, die innerhalb oder außerhalb der Abgabenverwaltung liegen.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
  3. (3)Absatz 3Die Änderungen in §§ 3, 9 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 2, 12 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 1 und 3, 22 Abs. 2, 23 und 31 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 34/2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.Die Änderungen in Paragraphen 3,, 9 Absatz eins und 2, 10 Absatz 2,, 12 Absatz eins und 2, 15 Absatz eins und 3, 22 Absatz 2,, 23 und 31 Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§§ 16 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 9/2010, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. § 12 Abs. 3, § 19 und § 31 Abs. 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Ungeachtet des § 4 kommen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel auch die Zuständigkeiten der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörden erster Instanz im Berufungsverfahren zu.Paragraphen 16 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 19 und Paragraph 31, Absatz 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Ungeachtet des Paragraph 4, kommen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel auch die Zuständigkeiten der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörden erster Instanz im Berufungsverfahren zu.
  5. (5)Absatz 5§ 12 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 105/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 12, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2010,, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 Z 7 bis 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Wurden Anträge auf Rückzahlungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 vor dem 1. Jänner 2011 beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart eingebracht, obwohl dieses Finanzamt zu diesem Zeitpunkt für die diesbezügliche Erledigung nicht zuständig war, gelten diese Anträge als beim zuständigen Finanzamt eingebracht.Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 7 bis 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Wurden Anträge auf Rückzahlungen im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 vor dem 1. Jänner 2011 beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart eingebracht, obwohl dieses Finanzamt zu diesem Zeitpunkt für die diesbezügliche Erledigung nicht zuständig war, gelten diese Anträge als beim zuständigen Finanzamt eingebracht.

    (Anm.: Abs. 7 wurde nicht vergeben)Anmerkung, Absatz 7, wurde nicht vergeben)

  7. (8)Absatz 8Die §§ 3, 4, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 Z 3 und 29 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Paragraphen 3,, 4, 9 Absatz eins,, 10 Absatz eins,, 13 Absatz eins, Ziffer 3 und 29 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  8. (9)Absatz 9§ 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraph 23, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  9. (10)Absatz 10§ 20 Abs. 1 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Durch die Neufassung des § 20 Abs. 1 verlieren Delegierungsbescheide (§ 3 AVOG 2010, § 71 BAO) nicht ihre Wirksamkeit.Paragraph 20, Absatz eins, in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Durch die Neufassung des Paragraph 20, Absatz eins, verlieren Delegierungsbescheide (Paragraph 3, AVOG 2010, Paragraph 71, BAO) nicht ihre Wirksamkeit.
§ 30 AVOG 2010 seit 30.06.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 13.04.2017 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 – AVOG 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft. Zugleich tritt das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974, BGBl. Nr. 18, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – AVOG, außer Kraft. Unberührt bleiben die sonstigen gesetzlichen Vorschriften und völkerrechtlichen Verträge, die den in diesem Bundesgesetz aufgezählten Behörden Aufgaben zuweisen, die innerhalb oder außerhalb der Abgabenverwaltung liegen.Dieses Bundesgesetz, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 – AVOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,, tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft. Zugleich tritt das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974, BGBl. Nr. 18, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – AVOG, außer Kraft. Unberührt bleiben die sonstigen gesetzlichen Vorschriften und völkerrechtlichen Verträge, die den in diesem Bundesgesetz aufgezählten Behörden Aufgaben zuweisen, die innerhalb oder außerhalb der Abgabenverwaltung liegen.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
  3. (3)Absatz 3Die Änderungen in §§ 3, 9 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 2, 12 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 1 und 3, 22 Abs. 2, 23 und 31 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 34/2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.Die Änderungen in Paragraphen 3,, 9 Absatz eins und 2, 10 Absatz 2,, 12 Absatz eins und 2, 15 Absatz eins und 3, 22 Absatz 2,, 23 und 31 Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§§ 16 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 9/2010, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. § 12 Abs. 3, § 19 und § 31 Abs. 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Ungeachtet des § 4 kommen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel auch die Zuständigkeiten der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörden erster Instanz im Berufungsverfahren zu.Paragraphen 16 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 19 und Paragraph 31, Absatz 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Ungeachtet des Paragraph 4, kommen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel auch die Zuständigkeiten der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörden erster Instanz im Berufungsverfahren zu.
  5. (5)Absatz 5§ 12 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 105/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 12, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2010,, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 Z 7 bis 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Wurden Anträge auf Rückzahlungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 vor dem 1. Jänner 2011 beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart eingebracht, obwohl dieses Finanzamt zu diesem Zeitpunkt für die diesbezügliche Erledigung nicht zuständig war, gelten diese Anträge als beim zuständigen Finanzamt eingebracht.Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 7 bis 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Wurden Anträge auf Rückzahlungen im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 vor dem 1. Jänner 2011 beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart eingebracht, obwohl dieses Finanzamt zu diesem Zeitpunkt für die diesbezügliche Erledigung nicht zuständig war, gelten diese Anträge als beim zuständigen Finanzamt eingebracht.

    (Anm.: Abs. 7 wurde nicht vergeben)Anmerkung, Absatz 7, wurde nicht vergeben)

  7. (8)Absatz 8Die §§ 3, 4, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 Z 3 und 29 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Paragraphen 3,, 4, 9 Absatz eins,, 10 Absatz eins,, 13 Absatz eins, Ziffer 3 und 29 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  8. (9)Absatz 9§ 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraph 23, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  9. (10)Absatz 10§ 20 Abs. 1 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Durch die Neufassung des § 20 Abs. 1 verlieren Delegierungsbescheide (§ 3 AVOG 2010, § 71 BAO) nicht ihre Wirksamkeit.Paragraph 20, Absatz eins, in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Durch die Neufassung des Paragraph 20, Absatz eins, verlieren Delegierungsbescheide (Paragraph 3, AVOG 2010, Paragraph 71, BAO) nicht ihre Wirksamkeit.
§ 30 AVOG 2010 seit 30.06.2020 weggefallen.

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