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§ 1. Für die nach dem Akkreditierungsgesetz durchzuführenden Amtshandlungen sind folgende Verwaltungsabgaben zu entrichten:
jedoch höchstens …………………………………………………………………...36 336 Euro | ||||||||||
a) als Grundgebühr 77 000 S ab 1. Jänner 2002 jedoch 5 600 Euro
b) zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes im
Akkreditierungsbescheid - insbesondere durch
Bezugnahme auf eine technische Spezifikation oder
Norm - ausgewiesene Prüf- oder Überwachungsverfahren, 500,-
ab 1. Jänner 2002 jedoch 36,50 Euro
jedoch höchstens 500 000,-
ab 1. Jänner 2002 jedoch 36 340 Euro
2. Für eine Abänderung des Akkreditierungsbescheides auf Antrag
des Berechtigten (§ 11 Abs. 4 AkkG)
a) als Grundgebühr 10 000,-
ab 1. Jänner 2002 jedoch 730 Euro
b) zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes
von der Abänderung betroffene oder zusätzliche
Prüf- oder Überwachungsverfahren 500,-
ab 1. Jänner 2002 jedoch 36,50 Euro
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§ 1. Für die nach dem Akkreditierungsgesetz durchzuführenden Amtshandlungen sind folgende Verwaltungsabgaben zu entrichten:
jedoch höchstens …………………………………………………………………...36 336 Euro | ||||||||||
a) als Grundgebühr 77 000 S ab 1. Jänner 2002 jedoch 5 600 Euro
b) zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes im
Akkreditierungsbescheid - insbesondere durch
Bezugnahme auf eine technische Spezifikation oder
Norm - ausgewiesene Prüf- oder Überwachungsverfahren, 500,-
ab 1. Jänner 2002 jedoch 36,50 Euro
jedoch höchstens 500 000,-
ab 1. Jänner 2002 jedoch 36 340 Euro
2. Für eine Abänderung des Akkreditierungsbescheides auf Antrag
des Berechtigten (§ 11 Abs. 4 AkkG)
a) als Grundgebühr 10 000,-
ab 1. Jänner 2002 jedoch 730 Euro
b) zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes
von der Abänderung betroffene oder zusätzliche
Prüf- oder Überwachungsverfahren 500,-
ab 1. Jänner 2002 jedoch 36,50 Euro
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