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Die Bestimmungen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung, BGBl. III Nr. 67/2008§ 2 ADNVO in der Fassung BGBl. III Nr. 18/2009, sind auch auf jene Beförderungen gefährlicher Güter anzuwenden, die nicht das Gebiet einer weiteren Vertragspartei des ADN berührenseit 20.05.2011 weggefallen. Die Bestimmungen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 2009,, sind auch auf jene Beförderungen gefährlicher Güter anzuwenden, die nicht das Gebiet einer weiteren Vertragspartei des ADN berühren.
Die Bestimmungen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung, BGBl. III Nr. 67/2008§ 2 ADNVO in der Fassung BGBl. III Nr. 18/2009, sind auch auf jene Beförderungen gefährlicher Güter anzuwenden, die nicht das Gebiet einer weiteren Vertragspartei des ADN berührenseit 20.05.2011 weggefallen. Die Bestimmungen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 2009,, sind auch auf jene Beförderungen gefährlicher Güter anzuwenden, die nicht das Gebiet einer weiteren Vertragspartei des ADN berühren.