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(Anm.: Das Formblatt ist als PDF dokumentiert.
Die Novellierungsanweisung Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 506/2003 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:
5Anl. In der Anlage B werden eingefügt:
a) am Ende der Feldgruppe 09 folgende Kurzbezeichnungen (Codes):
„45 Amtshaftung
47 Insolvenzen
70 Wechsel“
b) in der Feldgruppe 10 zwischen den Spalten „Angaben über das Arbeitsverhältnis und die geltend gemachten Ansprüche“ und „Datum bzw2 AFV 2002 seit 31.01.2013 weggefallen. Zeitraum“ die Spalte mit der Bezeichnung „Beleg Nr.“)
Erläuterungen zur Klage wegen Geldleistungen im arbeitsgerichtlichen Verfahren
Dieses Formblatt kann nur für arbeitsgerichtliche Klagen verwendet werden, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 30.000 Euro nicht übersteigenden Geldbetrages begehrt wird. Allenfalls können Sie die Klage auch beim zuständigen Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht (Prozessgericht) sowie bei jenem, in einem anderen Ort liegenden Bezirksgericht mündlich zu Protokoll geben, in dessen Sprengel Sie sich aufhalten, wohnen oder beschäftigt sind.
Sollten für Sie Unklarheiten beim Ausfüllen des Formblatts sowie beim Verständnis der Erläuterungen bestehen, so wird Ihnen empfohlen, an einem Amtstag bei einem Bezirksgericht oder bei einem Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht vorzusprechen und unentgeltlich Rechtsauskunft einholen.
Zutreffendes ist im vorgesehenen Kästchen anzukreuzen!
Die im Folgenden angegebenen Buchstaben und Nummern beziehen sich auf die Feldgruppen des Formblatts. Sollte der Platz für Ihre Angaben in den einzelnen Feldern nicht ausreichen, verwenden Sie bitte zunächst das Feld 15 “Weiteres Vorbringen” und danach entsprechend viele Beiblätter jeweils unter Angabe der Feldgruppe, die Sie zu ergänzen beabsichtigen.
(A) In dieser Feldgruppe ist anzugeben, ob die Gerichtsgebühren im Wege des Abbuchungs- und Einziehungsverfahrens eingehoben werden sollen. Diesfalls ist die Girokonto-Nummer und die Bankleitzahl des zu belastenden Kontos anzugeben.
(01) Hier ist das zuständige Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht anzugeben. Grundsätzlich ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die beklagte Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, darüber hinaus aber nach Wahl der klagenden Partei auch das Gericht, in dessen Sprengel der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte, das Unternehmen seinen Sitz hat, regelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zu leisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, zu leisten war oder das Entgelt zu zahlen ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, zu zahlen war.
(02) Hier sind zuerst der oder die Kläger, dann ein allfälliger Klagsvertreter und schließlich der oder die Beklagten einzutragen.
(03) Als Streitwert ist hier die Klagsforderung samt Währungsangabe jedoch abzüglich allfälliger Nebenforderungen nach § 54 Abs. 2 JN (kapitalisierte Zinsen, Inkassozinsen, Mahnspesen und sonstige Kosten außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen usw) einzutragen.
(05) Hier kann die Kontonummer der klagenden Partei oder des Klagevertreters angegeben werden. In diesem Fall wird an die beklagte Partei bei automationsunterstützter Verarbeitung gleichzeitig mit dem Zahlungsbefehl ein Erlagschein zur Einzahlung der Forderung abgefertigt.
(06) Als Kapitalforderung ist der von der beklagten Partei geschuldete Betrag samt Währung inklusive Nebenforderungen wie vereinbarte Mahnspesen aber ohne Zinsen und Kosten anzugeben. Besonderheiten des Klagebegehrens (zB Bruttoforderung abzüglich eines ausbezahlten Nettobetrages) können angebracht werden. Die in der Kapitalforderung enthaltenen Nebenforderungen sind gesondert in dem dafür vorgesehenen Feld anzugeben.
(07) Hier können Zinsen begehrt werden. Der begehrte Zinszeitraum (J, H, V, M) ist anzukreuzen. Für die gesetzlichen Zinsen beträgt er jeweils ein Jahr (J); andere als die gesetzlichen Zinsen wären im Feld “13”, allenfalls im Feld “15” zu begründen. Das Feld “Zinsenbetrag” ist nur für betragsmäßig ausgerechnete (kapitalisierte) Zinsen zu verwenden, die nicht schon in der oberhalb dieses Feldes bestehenden Aufstellung berücksichtigt sind.
(08) Nur Rechtsanwälte können die “Normalkosten” und nur die Interessenvertretung bzw. die Berufsvereinigung des Klagevertreters den Aufwandersatz verlangen. Im Übrigen muss der Kläger hier in der Spalte “Sonstige Auslagen/Kosten” etwa die aufgewendeten Gerichtsgebühren und sonst bescheinigten Barauslagen wie Kosten einer Meldeanfrage, Kopier- und Portokosten, usw geltend machen.
(09) Eine Ortsangabe zur Zuständigkeit ist nur dann einzutragen, wenn eine vom allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei (vor ihrem Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt) abweichende besondere Zuständigkeit geltend gemacht wird, etwa die nach dem Arbeitsort. Beruht eine Zuständigkeit auf anderen als in diesem Feld vorgesehenen Umständen, so sind die entsprechenden Angaben im Feld “15” einzutragen.
(10) Hier können verschiedene Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden, die jeweils mit dem auf sie zutreffenden Code zu kennzeichnen sind. Bitte verwenden Sie den Code 70 nicht für das Wechselmandatsverfahren. Lässt sich kein passender Code finden, ist auf den Code “Sonstiger Anspruch” (Code “22”) auszuweichen. Die Summe der in der letzten Spalte eingetragenen Forderungen muss die Kapitalforderung in dem Feld “06” ergeben. Das Feld “Ergänzende Anspruchsbeschreibung” steht für ausführlicheres Vorbringen zur Verfügung.
(11) Ein besonderer Haftungsgrund für eine beklagte Partei ist nur dann einzutragen, wenn sie nicht ohnehin aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis (z. B. Schadenszufügung oder Vertrag) haftet.
(12) Hier ist ein allfälliger Übergang eines Forderungsrechts von einem ursprünglich aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis berechtigten Gläubiger auf einen Dritten einzutragen. Beruht ein Forderungsübergang auf anderen als in diesem Feld vorgesehenen Umständen, so sind die entsprechenden Angaben im Feld “15” einzutragen.
(13) Hier kann ein Zinsbegehren des Feldes “07”, das von den gesetzlichen Zinsen abweicht, begründet werden. Die gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis betragen 8% über dem Basiszinssatz, der am Tag nach Eintritt der Fälligkeit gilt (§ 49a ASGG). Die Behauptungen neben den Kästchen “F” und “U” stellen ein zusätzliches Vorbringen zu den Angaben bei den Kästchen “A” und “K” dar. Beruht eine Zinsforderung auf anderen als in diesem Feld vorgesehenen Umständen, so sind die entsprechenden Angaben im Feld “15” einzutragen.
(14) Die Beweismittel, deren sich die klagende Partei zum Nachweis ihrer Sachverhaltsbehauptungen zu bedienen beabsichtigt, sind hier anzuführen.
(15) Hier kann ein weiteres Vorbringen erstattet werden, wenn das in den einzelnen Feldern zur Auswahl gestellte Vorbringen nicht zutreffend erscheint oder der im Formblatt vorhandene Platz nicht ausreicht. In diesen Fällen ist ein entsprechender Verweis aufzunehmen (z. B. “Fortsetzung zu Feld 10:”).
Anmerkungen:
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Bedingter Zahlungsbefehl
Auf Grund der vom Gericht nicht überprüften Behauptungen der klagenden Partei(en) wird der(n) beklagten Partei(en) - zur ungeteilten Hand - aufgetragen, der(n) klagenden Partei(en) die eingeklagte Forderung von ......................................................................................................................................... €
samt den begehrten Zinsen und die mit .................................................................................................. €
bestimmten Kosten sowie der Interessenvertretung bzw. der Berufsvereinigung des Klagevertreters den mit .............................................................................................................................................................. €
bestimmten Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen oder, wenn die geltend gemachten Ansprüche bestritten werden, gegen den Zahlungsbefehl innerhalb dieser Frist von vier Wochen Einspruch zu erheben.
Der Zahlungsbefehl kann nur durch Erhebung des Einspruchs außer Kraft gesetzt werden.
Im Falle der Einspruchserhebung wird das ordentliche Verfahren über die Klage stattfinden.
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(Anm.: Das Formblatt ist als PDF dokumentiert.
Die Novellierungsanweisung Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 506/2003 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:
5Anl. In der Anlage B werden eingefügt:
a) am Ende der Feldgruppe 09 folgende Kurzbezeichnungen (Codes):
„45 Amtshaftung
47 Insolvenzen
70 Wechsel“
b) in der Feldgruppe 10 zwischen den Spalten „Angaben über das Arbeitsverhältnis und die geltend gemachten Ansprüche“ und „Datum bzw2 AFV 2002 seit 31.01.2013 weggefallen. Zeitraum“ die Spalte mit der Bezeichnung „Beleg Nr.“)
Erläuterungen zur Klage wegen Geldleistungen im arbeitsgerichtlichen Verfahren
Dieses Formblatt kann nur für arbeitsgerichtliche Klagen verwendet werden, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 30.000 Euro nicht übersteigenden Geldbetrages begehrt wird. Allenfalls können Sie die Klage auch beim zuständigen Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht (Prozessgericht) sowie bei jenem, in einem anderen Ort liegenden Bezirksgericht mündlich zu Protokoll geben, in dessen Sprengel Sie sich aufhalten, wohnen oder beschäftigt sind.
Sollten für Sie Unklarheiten beim Ausfüllen des Formblatts sowie beim Verständnis der Erläuterungen bestehen, so wird Ihnen empfohlen, an einem Amtstag bei einem Bezirksgericht oder bei einem Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht vorzusprechen und unentgeltlich Rechtsauskunft einholen.
Zutreffendes ist im vorgesehenen Kästchen anzukreuzen!
Die im Folgenden angegebenen Buchstaben und Nummern beziehen sich auf die Feldgruppen des Formblatts. Sollte der Platz für Ihre Angaben in den einzelnen Feldern nicht ausreichen, verwenden Sie bitte zunächst das Feld 15 “Weiteres Vorbringen” und danach entsprechend viele Beiblätter jeweils unter Angabe der Feldgruppe, die Sie zu ergänzen beabsichtigen.
(A) In dieser Feldgruppe ist anzugeben, ob die Gerichtsgebühren im Wege des Abbuchungs- und Einziehungsverfahrens eingehoben werden sollen. Diesfalls ist die Girokonto-Nummer und die Bankleitzahl des zu belastenden Kontos anzugeben.
(01) Hier ist das zuständige Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht anzugeben. Grundsätzlich ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die beklagte Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, darüber hinaus aber nach Wahl der klagenden Partei auch das Gericht, in dessen Sprengel der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte, das Unternehmen seinen Sitz hat, regelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zu leisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, zu leisten war oder das Entgelt zu zahlen ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, zu zahlen war.
(02) Hier sind zuerst der oder die Kläger, dann ein allfälliger Klagsvertreter und schließlich der oder die Beklagten einzutragen.
(03) Als Streitwert ist hier die Klagsforderung samt Währungsangabe jedoch abzüglich allfälliger Nebenforderungen nach § 54 Abs. 2 JN (kapitalisierte Zinsen, Inkassozinsen, Mahnspesen und sonstige Kosten außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen usw) einzutragen.
(05) Hier kann die Kontonummer der klagenden Partei oder des Klagevertreters angegeben werden. In diesem Fall wird an die beklagte Partei bei automationsunterstützter Verarbeitung gleichzeitig mit dem Zahlungsbefehl ein Erlagschein zur Einzahlung der Forderung abgefertigt.
(06) Als Kapitalforderung ist der von der beklagten Partei geschuldete Betrag samt Währung inklusive Nebenforderungen wie vereinbarte Mahnspesen aber ohne Zinsen und Kosten anzugeben. Besonderheiten des Klagebegehrens (zB Bruttoforderung abzüglich eines ausbezahlten Nettobetrages) können angebracht werden. Die in der Kapitalforderung enthaltenen Nebenforderungen sind gesondert in dem dafür vorgesehenen Feld anzugeben.
(07) Hier können Zinsen begehrt werden. Der begehrte Zinszeitraum (J, H, V, M) ist anzukreuzen. Für die gesetzlichen Zinsen beträgt er jeweils ein Jahr (J); andere als die gesetzlichen Zinsen wären im Feld “13”, allenfalls im Feld “15” zu begründen. Das Feld “Zinsenbetrag” ist nur für betragsmäßig ausgerechnete (kapitalisierte) Zinsen zu verwenden, die nicht schon in der oberhalb dieses Feldes bestehenden Aufstellung berücksichtigt sind.
(08) Nur Rechtsanwälte können die “Normalkosten” und nur die Interessenvertretung bzw. die Berufsvereinigung des Klagevertreters den Aufwandersatz verlangen. Im Übrigen muss der Kläger hier in der Spalte “Sonstige Auslagen/Kosten” etwa die aufgewendeten Gerichtsgebühren und sonst bescheinigten Barauslagen wie Kosten einer Meldeanfrage, Kopier- und Portokosten, usw geltend machen.
(09) Eine Ortsangabe zur Zuständigkeit ist nur dann einzutragen, wenn eine vom allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei (vor ihrem Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt) abweichende besondere Zuständigkeit geltend gemacht wird, etwa die nach dem Arbeitsort. Beruht eine Zuständigkeit auf anderen als in diesem Feld vorgesehenen Umständen, so sind die entsprechenden Angaben im Feld “15” einzutragen.
(10) Hier können verschiedene Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden, die jeweils mit dem auf sie zutreffenden Code zu kennzeichnen sind. Bitte verwenden Sie den Code 70 nicht für das Wechselmandatsverfahren. Lässt sich kein passender Code finden, ist auf den Code “Sonstiger Anspruch” (Code “22”) auszuweichen. Die Summe der in der letzten Spalte eingetragenen Forderungen muss die Kapitalforderung in dem Feld “06” ergeben. Das Feld “Ergänzende Anspruchsbeschreibung” steht für ausführlicheres Vorbringen zur Verfügung.
(11) Ein besonderer Haftungsgrund für eine beklagte Partei ist nur dann einzutragen, wenn sie nicht ohnehin aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis (z. B. Schadenszufügung oder Vertrag) haftet.
(12) Hier ist ein allfälliger Übergang eines Forderungsrechts von einem ursprünglich aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis berechtigten Gläubiger auf einen Dritten einzutragen. Beruht ein Forderungsübergang auf anderen als in diesem Feld vorgesehenen Umständen, so sind die entsprechenden Angaben im Feld “15” einzutragen.
(13) Hier kann ein Zinsbegehren des Feldes “07”, das von den gesetzlichen Zinsen abweicht, begründet werden. Die gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis betragen 8% über dem Basiszinssatz, der am Tag nach Eintritt der Fälligkeit gilt (§ 49a ASGG). Die Behauptungen neben den Kästchen “F” und “U” stellen ein zusätzliches Vorbringen zu den Angaben bei den Kästchen “A” und “K” dar. Beruht eine Zinsforderung auf anderen als in diesem Feld vorgesehenen Umständen, so sind die entsprechenden Angaben im Feld “15” einzutragen.
(14) Die Beweismittel, deren sich die klagende Partei zum Nachweis ihrer Sachverhaltsbehauptungen zu bedienen beabsichtigt, sind hier anzuführen.
(15) Hier kann ein weiteres Vorbringen erstattet werden, wenn das in den einzelnen Feldern zur Auswahl gestellte Vorbringen nicht zutreffend erscheint oder der im Formblatt vorhandene Platz nicht ausreicht. In diesen Fällen ist ein entsprechender Verweis aufzunehmen (z. B. “Fortsetzung zu Feld 10:”).
Anmerkungen:
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Bedingter Zahlungsbefehl
Auf Grund der vom Gericht nicht überprüften Behauptungen der klagenden Partei(en) wird der(n) beklagten Partei(en) - zur ungeteilten Hand - aufgetragen, der(n) klagenden Partei(en) die eingeklagte Forderung von ......................................................................................................................................... €
samt den begehrten Zinsen und die mit .................................................................................................. €
bestimmten Kosten sowie der Interessenvertretung bzw. der Berufsvereinigung des Klagevertreters den mit .............................................................................................................................................................. €
bestimmten Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen oder, wenn die geltend gemachten Ansprüche bestritten werden, gegen den Zahlungsbefehl innerhalb dieser Frist von vier Wochen Einspruch zu erheben.
Der Zahlungsbefehl kann nur durch Erhebung des Einspruchs außer Kraft gesetzt werden.
Im Falle der Einspruchserhebung wird das ordentliche Verfahren über die Klage stattfinden.
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