§ 4 AgrdVO (weggefallen)

Agrardieselverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
§ 4 AgrdVO seit 30.06.2020 weggefallen.Paragraph 4,

Zur Glaubhaftmachung des tatsächlichen Verbrauchs sind anzugeben:

  1. 1.Ziffer einsalle zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken eingesetzten, mit Gasöl betriebenen land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge, Maschinen und Geräte (vergütungsfähige Zwecke) und deren Betriebsstundenstand am Jahresanfang und am Jahresende, bei Fahrzeugen, Maschinen und Geräten ohne Betriebsstundenstandsanzeige die Gesamteinsatzdauer im Vergütungsjahr sowie
  2. 2.Ziffer 2alle mit Gasöl angetriebenen Personen-, Kombinations- und Lastkraftwagen des Antragstellers und der auf dem Betrieb lebenden oder tätigen Familienmitglieder und sonstigen Personen sowie den Kilometerstand dieser Kraftwagen am Jahresanfang und am Jahresende des Verbrauchsjahres, die im Verbrauchsjahr gefahrenen Kilometer, der Durchschnittsverbrauch in Litern je 100 Kilometer und der Gesamtverbrauch im Jahr in Litern (nicht vergütungsfähige Zwecke).

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.2005 bis 30.06.2020
§ 4 AgrdVO seit 30.06.2020 weggefallen.Paragraph 4,

Zur Glaubhaftmachung des tatsächlichen Verbrauchs sind anzugeben:

  1. 1.Ziffer einsalle zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken eingesetzten, mit Gasöl betriebenen land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge, Maschinen und Geräte (vergütungsfähige Zwecke) und deren Betriebsstundenstand am Jahresanfang und am Jahresende, bei Fahrzeugen, Maschinen und Geräten ohne Betriebsstundenstandsanzeige die Gesamteinsatzdauer im Vergütungsjahr sowie
  2. 2.Ziffer 2alle mit Gasöl angetriebenen Personen-, Kombinations- und Lastkraftwagen des Antragstellers und der auf dem Betrieb lebenden oder tätigen Familienmitglieder und sonstigen Personen sowie den Kilometerstand dieser Kraftwagen am Jahresanfang und am Jahresende des Verbrauchsjahres, die im Verbrauchsjahr gefahrenen Kilometer, der Durchschnittsverbrauch in Litern je 100 Kilometer und der Gesamtverbrauch im Jahr in Litern (nicht vergütungsfähige Zwecke).

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