§ 27 AVOG 2010 (weggefallen)

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDen Zollämtern obliegen für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Zollämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben
    1. 1.Ziffer einsdie Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz, ZollR-DG),die Vollziehung des Zollrechts (Paragraphen eins und 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz, ZollR-DG),
    2. 2.Ziffer 2die Erhebung der Verbrauchsteuern,
    3. 2a.Ziffer 2 adie Vollziehung von § 2a des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG),die Vollziehung von Paragraph 2 a, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG),
    4. 3.Ziffer 3die Vollziehung des Tabakmonopolgesetzes 1996, TabMG 1996,
    5. 4.Ziffer 4die Erhebung des Altlastenbeitrages sowie
    6. 5.Ziffer 5die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind.
  2. (2)Absatz 2Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) sind in Angelegenheiten des Abs. 1 Z 1 bis Z 3 und Z 5 vom Aufgabenkreis der Zollämter ausgenommen.Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) sind in Angelegenheiten des Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3 und Ziffer 5, vom Aufgabenkreis der Zollämter ausgenommen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung für die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes, wenn die Ausfuhranmeldung von einer österreichischen Zollstelle angenommen worden ist, nach Maßgabe der anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eine Zahlstelle einzurichten.
  4. (4)Absatz 4Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können Zollämter, sofern es organisatorisch zweckmäßig ist,
    1. 1.Ziffer einsbei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes,
    2. 2.Ziffer 2auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen sowie
    3. 3.Ziffer 3zur Bewilligung eines Nebenwegverkehrs gemäß § 21 ZollR-DG an diesem Nebenwegzur Bewilligung eines Nebenwegverkehrs gemäß Paragraph 21, ZollR-DG an diesem Nebenweg

    Zollstellen einrichten.

    Die Errichtung von Zollstellen ist in geeigneter Weise kundzumachen.
§ 27 AVOG 2010 seit 30.06.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 31.12.2016 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsDen Zollämtern obliegen für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Zollämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben
    1. 1.Ziffer einsdie Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz, ZollR-DG),die Vollziehung des Zollrechts (Paragraphen eins und 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz, ZollR-DG),
    2. 2.Ziffer 2die Erhebung der Verbrauchsteuern,
    3. 2a.Ziffer 2 adie Vollziehung von § 2a des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG),die Vollziehung von Paragraph 2 a, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG),
    4. 3.Ziffer 3die Vollziehung des Tabakmonopolgesetzes 1996, TabMG 1996,
    5. 4.Ziffer 4die Erhebung des Altlastenbeitrages sowie
    6. 5.Ziffer 5die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind.
  2. (2)Absatz 2Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) sind in Angelegenheiten des Abs. 1 Z 1 bis Z 3 und Z 5 vom Aufgabenkreis der Zollämter ausgenommen.Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) sind in Angelegenheiten des Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3 und Ziffer 5, vom Aufgabenkreis der Zollämter ausgenommen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung für die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes, wenn die Ausfuhranmeldung von einer österreichischen Zollstelle angenommen worden ist, nach Maßgabe der anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eine Zahlstelle einzurichten.
  4. (4)Absatz 4Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können Zollämter, sofern es organisatorisch zweckmäßig ist,
    1. 1.Ziffer einsbei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes,
    2. 2.Ziffer 2auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen sowie
    3. 3.Ziffer 3zur Bewilligung eines Nebenwegverkehrs gemäß § 21 ZollR-DG an diesem Nebenwegzur Bewilligung eines Nebenwegverkehrs gemäß Paragraph 21, ZollR-DG an diesem Nebenweg

    Zollstellen einrichten.

    Die Errichtung von Zollstellen ist in geeigneter Weise kundzumachen.
§ 27 AVOG 2010 seit 30.06.2020 weggefallen.

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