§ 1 AVOG 2010 (weggefallen)

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie sachliche Zuständigkeit regelt den nach der Art der Abgabe- und Verwaltungsangelegenheit umschriebenen Aufgabenbereich der Abgabenbehörde.
  2. (2)Absatz 2Die örtliche Zuständigkeit regelt nach territorialen Gesichtspunkten, welcher Abgabenbehörde im Falle des Vorliegens von mehreren sachlich zuständigen Abgabenbehörden die Amtshandlung obliegt.
§ 1 AVOG 2010 seit 30.06.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsDie sachliche Zuständigkeit regelt den nach der Art der Abgabe- und Verwaltungsangelegenheit umschriebenen Aufgabenbereich der Abgabenbehörde.
  2. (2)Absatz 2Die örtliche Zuständigkeit regelt nach territorialen Gesichtspunkten, welcher Abgabenbehörde im Falle des Vorliegens von mehreren sachlich zuständigen Abgabenbehörden die Amtshandlung obliegt.
§ 1 AVOG 2010 seit 30.06.2020 weggefallen.

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