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(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Aerosolpackungsverordnung, BGBl. Nr. 560/1994, außer Kraft.
(3) § 2 Abs. 2 bis 5 und § 10 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2013§ 9 AeroPVO treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 9 bis 11 in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2013 außer Kraftseit 11.02.2018 weggefallen.
(4) § 7 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2013 treten mit 19. Juni 2014 in Kraft. Für Aerosolpackungen, die Gemische (Anlage Z 1.7b) enthalten, gilt Folgendes:
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(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Aerosolpackungsverordnung, BGBl. Nr. 560/1994, außer Kraft.
(3) § 2 Abs. 2 bis 5 und § 10 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2013§ 9 AeroPVO treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 9 bis 11 in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2013 außer Kraftseit 11.02.2018 weggefallen.
(4) § 7 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2013 treten mit 19. Juni 2014 in Kraft. Für Aerosolpackungen, die Gemische (Anlage Z 1.7b) enthalten, gilt Folgendes:
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