§ 9 AeroPVO (weggefallen)

Aerosolpackungsverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Aerosolpackungsverordnung, BGBl. Nr. 560/1994, außer Kraft.

(3) § 2 Abs. 2 bis 5 und § 10 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2013§ 9 AeroPVO treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 9 bis 11 in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2013 außer Kraftseit 11.02.2018 weggefallen.

(4) § 7 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2013 treten mit 19. Juni 2014 in Kraft. Für Aerosolpackungen, die Gemische (Anlage Z 1.7b) enthalten, gilt Folgendes:

1.

Auf diese Packungen sind § 7 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2013 erst ab dem 1. Juni 2015 anzuwenden.

2.

Sie dürfen aber schon vor dem 1. Juni 2015 gemäß den in der Z 1 genannten Bestimmungen gekennzeichnet werden.

3.

Packungen, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2013, gekennzeichnet und vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden, müssen erst ab dem 1. Juni 2017 gemäß den in der Z 1 genannten Bestimmungen neu gekennzeichnet werden.

Stand vor dem 11.02.2018

In Kraft vom 29.12.2015 bis 11.02.2018
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Aerosolpackungsverordnung, BGBl. Nr. 560/1994, außer Kraft.

(3) § 2 Abs. 2 bis 5 und § 10 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2013§ 9 AeroPVO treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 9 bis 11 in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2013 außer Kraftseit 11.02.2018 weggefallen.

(4) § 7 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2013 treten mit 19. Juni 2014 in Kraft. Für Aerosolpackungen, die Gemische (Anlage Z 1.7b) enthalten, gilt Folgendes:

1.

Auf diese Packungen sind § 7 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2013 erst ab dem 1. Juni 2015 anzuwenden.

2.

Sie dürfen aber schon vor dem 1. Juni 2015 gemäß den in der Z 1 genannten Bestimmungen gekennzeichnet werden.

3.

Packungen, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2013, gekennzeichnet und vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden, müssen erst ab dem 1. Juni 2017 gemäß den in der Z 1 genannten Bestimmungen neu gekennzeichnet werden.

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