§ 9 AeroPVO (weggefallen)

Aerosolpackungsverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Aerosolpackungsverordnung, BGBl. Nr. 560/1994, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Aerosolpackungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1994,, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 2 Abs. 2 bis 5 und § 10 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2013 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 9 bis 11 in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2013 außer Kraft.Paragraph 2, Absatz 2, bis 5 und Paragraph 10, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2013, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten die Paragraphen 9, bis 11 in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2013, außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 7 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2013 treten mit 19. Juni 2014 in Kraft. Für Aerosolpackungen, die Gemische (Anlage Z 1.7b) enthalten, gilt Folgendes:Paragraph 7 und die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2013, treten mit 19. Juni 2014 in Kraft. Für Aerosolpackungen, die Gemische (Anlage Ziffer eins Punkt 7 b,) enthalten, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsAuf diese Packungen sind § 7 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2013 erst ab dem 1. Juni 2015 anzuwenden.Auf diese Packungen sind Paragraph 7 und die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2013, erst ab dem 1. Juni 2015 anzuwenden.
    2. 2.Ziffer 2Sie dürfen aber schon vor dem 1. Juni 2015 gemäß den in der Z 1 genannten Bestimmungen gekennzeichnet werden.Sie dürfen aber schon vor dem 1. Juni 2015 gemäß den in der Ziffer eins, genannten Bestimmungen gekennzeichnet werden.
    3. 3.Ziffer 3Packungen, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2013, gekennzeichnet und vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden, müssen erst ab dem 1. Juni 2017 gemäß den in der Z 1 genannten Bestimmungen neu gekennzeichnet werden.Packungen, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2013,, gekennzeichnet und vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden, müssen erst ab dem 1. Juni 2017 gemäß den in der Ziffer eins, genannten Bestimmungen neu gekennzeichnet werden.
§ 9 AeroPVO seit 11.02.2018 weggefallen.

Stand vor dem 11.02.2018

In Kraft vom 29.12.2015 bis 11.02.2018
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Aerosolpackungsverordnung, BGBl. Nr. 560/1994, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Aerosolpackungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1994,, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 2 Abs. 2 bis 5 und § 10 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2013 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 9 bis 11 in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2013 außer Kraft.Paragraph 2, Absatz 2, bis 5 und Paragraph 10, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2013, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten die Paragraphen 9, bis 11 in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2013, außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 7 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2013 treten mit 19. Juni 2014 in Kraft. Für Aerosolpackungen, die Gemische (Anlage Z 1.7b) enthalten, gilt Folgendes:Paragraph 7 und die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2013, treten mit 19. Juni 2014 in Kraft. Für Aerosolpackungen, die Gemische (Anlage Ziffer eins Punkt 7 b,) enthalten, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsAuf diese Packungen sind § 7 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2013 erst ab dem 1. Juni 2015 anzuwenden.Auf diese Packungen sind Paragraph 7 und die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2013, erst ab dem 1. Juni 2015 anzuwenden.
    2. 2.Ziffer 2Sie dürfen aber schon vor dem 1. Juni 2015 gemäß den in der Z 1 genannten Bestimmungen gekennzeichnet werden.Sie dürfen aber schon vor dem 1. Juni 2015 gemäß den in der Ziffer eins, genannten Bestimmungen gekennzeichnet werden.
    3. 3.Ziffer 3Packungen, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2013, gekennzeichnet und vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden, müssen erst ab dem 1. Juni 2017 gemäß den in der Z 1 genannten Bestimmungen neu gekennzeichnet werden.Packungen, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2013,, gekennzeichnet und vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden, müssen erst ab dem 1. Juni 2017 gemäß den in der Ziffer eins, genannten Bestimmungen neu gekennzeichnet werden.
§ 9 AeroPVO seit 11.02.2018 weggefallen.

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