§ 7 AVOG 2010 (weggefallen)

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf durch dieses Bundesgesetz aufgehobene Bestimmungen, so treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an die Stelle der aufgehobenen Bestimmungen.
  3. (3)Absatz 3Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden.
§ 7 AVOG 2010 seit 30.06.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf durch dieses Bundesgesetz aufgehobene Bestimmungen, so treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an die Stelle der aufgehobenen Bestimmungen.
  3. (3)Absatz 3Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden.
§ 7 AVOG 2010 seit 30.06.2020 weggefallen.

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