§ 12 AEV

Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
Paragraph 12,

Der Einziehungsauftrag des Bundes an die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft hat zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsden abzubuchenden und einzuziehenden Betrag,
  2. 2.Ziffer 2den Namen, das Konto sowie das kontoführende Kreditinstitut des Gebührenentrichters,
  3. 3.Ziffer 3ein Justizkonto (§ 1) sowieein Justizkonto (Paragraph eins,) sowie
  4. 4.Ziffer 4das Gericht, die Geschäftszahl der Eingabe, die Bezeichnung der Rechtssache und, soweit eine solche vorhanden ist, die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.02.2013 bis 30.11.2018
Paragraph 12,

Der Einziehungsauftrag des Bundes an die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft hat zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsden abzubuchenden und einzuziehenden Betrag,
  2. 2.Ziffer 2den Namen, das Konto sowie das kontoführende Kreditinstitut des Gebührenentrichters,
  3. 3.Ziffer 3ein Justizkonto (§ 1) sowieein Justizkonto (Paragraph eins,) sowie
  4. 4.Ziffer 4das Gericht, die Geschäftszahl der Eingabe, die Bezeichnung der Rechtssache und, soweit eine solche vorhanden ist, die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren.

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