§ 18 AVOG 2010 (weggefallen)

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart obliegt für das gesamte Bundesgebiet
    1. 1.Ziffer einsdie auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben
    2. 2.Ziffer 2Rückzahlungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988Rückzahlungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins a, KStG 1988
    3. 3.Ziffer 3Rückzahlungen an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 KStG 1988.Rückzahlungen an ausländische Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Paragraph 6, Absatz eins, KStG 1988.
  2. (2)Absatz 2Die Vergütung der Umsatzsteuer, Elektrizitäts- und Erdgasabgabe an internationale Organisationen und deren Vergütungsberechtigte obliegt dem Bundesminister für Finanzen.
§ 18 AVOG 2010 seit 30.06.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 30.12.2014 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsDem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart obliegt für das gesamte Bundesgebiet
    1. 1.Ziffer einsdie auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben
    2. 2.Ziffer 2Rückzahlungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988Rückzahlungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins a, KStG 1988
    3. 3.Ziffer 3Rückzahlungen an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 KStG 1988.Rückzahlungen an ausländische Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Paragraph 6, Absatz eins, KStG 1988.
  2. (2)Absatz 2Die Vergütung der Umsatzsteuer, Elektrizitäts- und Erdgasabgabe an internationale Organisationen und deren Vergütungsberechtigte obliegt dem Bundesminister für Finanzen.
§ 18 AVOG 2010 seit 30.06.2020 weggefallen.

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