§ 10 AVOG 2010 (weggefallen)

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung die Zuweisung von Aufgaben an Abgabenbehörden aufheben und diese Aufgaben anderen Abgabenbehörden übertragen, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und Kosten sparenden Vollziehung dient. Dies gilt sinngemäß für die Befugnis von Organen der Abgabenbehörden, bestimmte Aufgaben auch für andere Abgabenbehörden wahrzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, dass alle Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgaben von Körperschaften im Rahmen
    1. 1.Ziffer einseiner Unternehmensgruppe oder
    2. 2.Ziffer 2eines Konzerns
    von einem Finanzamt vorzunehmen sind, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung für Zollämter die Zuständigkeiten
    1. 1.Ziffer einszur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen,
    2. 2.Ziffer 2zur Erhebung der Verbrauchsteuern sowie
    3. 3.Ziffer 3zur Durchführung von Erstattungen in der Ausfuhr,
    ganz oder teilweise von den örtlich zuständigen Zollämtern auf andere Zollämter übertragen, wenn dies im Interesse der Kosteneinsparung, des Einsatzes technischer Hilfsmittel oder der raschen Durchführung des Verfahrens zweckdienlich ist. Alle übrigen Zuständigkeiten, die den örtlich zuständigen Zollämtern zukommen, werden hierdurch nicht berührt.
  4. (4)Absatz 4Im Rahmen der Verordnungen dieses Hauptstückes kann der Bundesminister für Finanzen den Übergang von Zuständigkeiten auch für im Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit anhängige Verfahren anordnen.
§ 10 AVOG 2010 seit 30.06.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung die Zuweisung von Aufgaben an Abgabenbehörden aufheben und diese Aufgaben anderen Abgabenbehörden übertragen, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und Kosten sparenden Vollziehung dient. Dies gilt sinngemäß für die Befugnis von Organen der Abgabenbehörden, bestimmte Aufgaben auch für andere Abgabenbehörden wahrzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, dass alle Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgaben von Körperschaften im Rahmen
    1. 1.Ziffer einseiner Unternehmensgruppe oder
    2. 2.Ziffer 2eines Konzerns
    von einem Finanzamt vorzunehmen sind, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung für Zollämter die Zuständigkeiten
    1. 1.Ziffer einszur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen,
    2. 2.Ziffer 2zur Erhebung der Verbrauchsteuern sowie
    3. 3.Ziffer 3zur Durchführung von Erstattungen in der Ausfuhr,
    ganz oder teilweise von den örtlich zuständigen Zollämtern auf andere Zollämter übertragen, wenn dies im Interesse der Kosteneinsparung, des Einsatzes technischer Hilfsmittel oder der raschen Durchführung des Verfahrens zweckdienlich ist. Alle übrigen Zuständigkeiten, die den örtlich zuständigen Zollämtern zukommen, werden hierdurch nicht berührt.
  4. (4)Absatz 4Im Rahmen der Verordnungen dieses Hauptstückes kann der Bundesminister für Finanzen den Übergang von Zuständigkeiten auch für im Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit anhängige Verfahren anordnen.
§ 10 AVOG 2010 seit 30.06.2020 weggefallen.

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