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Die Gesamtleitung des Zollamtes erfolgt durch den Vorstand, dem insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Zollamtes obliegt. Ihm kann für die fachliche Leitung des Zollamtes ein Fachvorstand und für die fachliche Leitung einer Zahlstelle gemäß § 27 Abs. 3 ein Zahlstellenleiter zur Seite gestellt werden. Die Gesamtleitung des Zollamtes erfolgt durch den Vorstand, dem insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Zollamtes obliegt. Ihm kann für die fachliche Leitung des Zollamtes ein Fachvorstand und für die fachliche Leitung einer Zahlstelle gemäß Paragraph 27, Absatz 3, ein Zahlstellenleiter zur Seite gestellt werden.
Die Gesamtleitung des Zollamtes erfolgt durch den Vorstand, dem insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Zollamtes obliegt. Ihm kann für die fachliche Leitung des Zollamtes ein Fachvorstand und für die fachliche Leitung einer Zahlstelle gemäß § 27 Abs. 3 ein Zahlstellenleiter zur Seite gestellt werden. Die Gesamtleitung des Zollamtes erfolgt durch den Vorstand, dem insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Zollamtes obliegt. Ihm kann für die fachliche Leitung des Zollamtes ein Fachvorstand und für die fachliche Leitung einer Zahlstelle gemäß Paragraph 27, Absatz 3, ein Zahlstellenleiter zur Seite gestellt werden.