§ 21 AVOG 2010 (weggefallen)

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBetriebsfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich eine Körperschaft, Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder Vermögensmasse ihren Ort der Geschäftsleitung (§ 27 Abs. 2 BAO) oder, sofern dieser nicht im Inland gelegen ist, ihren inländischen Sitz hat oder hatte.Betriebsfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich eine Körperschaft, Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder Vermögensmasse ihren Ort der Geschäftsleitung (Paragraph 27, Absatz 2, BAO) oder, sofern dieser nicht im Inland gelegen ist, ihren inländischen Sitz hat oder hatte.
  2. (2)Absatz 2Das Betriebsfinanzamt ist zuständig
    1. 1.Ziffer einsfür die Erhebung der Körperschaftsteuer der in Abs. 1 genannten Steuersubjekte,für die Erhebung der Körperschaftsteuer der in Absatz eins, genannten Steuersubjekte,
    2. 2.Ziffer 2für die Erhebung der Umsatzsteuer,
    3. 3.Ziffer 3für die Erhebung der Dienstgeberbeiträge (§§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967),für die Erhebung der Dienstgeberbeiträge (Paragraphen 41, ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967),
    4. 4.Ziffer 4für die Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO) aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit sowiefür die Feststellung von Einkünften (Paragraph 188, BAO) aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit sowie
    5. 5.Ziffer 5für die Erhebung der Kammerumlage (§§ 122 und 126 Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG).für die Erhebung der Kammerumlage (Paragraphen 122 und 126 Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG).
  3. (3)Absatz 3Das Betriebsfinanzamt des Abfuhrpflichtigen ist zuständig in Angelegenheiten der Abzugsteuern (einschließlich Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988Paragraph 95, Absatz 4, EStG 1988).
§ 21 AVOG 2010 seit 30.06.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 30.12.2014 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsBetriebsfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich eine Körperschaft, Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder Vermögensmasse ihren Ort der Geschäftsleitung (§ 27 Abs. 2 BAO) oder, sofern dieser nicht im Inland gelegen ist, ihren inländischen Sitz hat oder hatte.Betriebsfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich eine Körperschaft, Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder Vermögensmasse ihren Ort der Geschäftsleitung (Paragraph 27, Absatz 2, BAO) oder, sofern dieser nicht im Inland gelegen ist, ihren inländischen Sitz hat oder hatte.
  2. (2)Absatz 2Das Betriebsfinanzamt ist zuständig
    1. 1.Ziffer einsfür die Erhebung der Körperschaftsteuer der in Abs. 1 genannten Steuersubjekte,für die Erhebung der Körperschaftsteuer der in Absatz eins, genannten Steuersubjekte,
    2. 2.Ziffer 2für die Erhebung der Umsatzsteuer,
    3. 3.Ziffer 3für die Erhebung der Dienstgeberbeiträge (§§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967),für die Erhebung der Dienstgeberbeiträge (Paragraphen 41, ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967),
    4. 4.Ziffer 4für die Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO) aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit sowiefür die Feststellung von Einkünften (Paragraph 188, BAO) aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit sowie
    5. 5.Ziffer 5für die Erhebung der Kammerumlage (§§ 122 und 126 Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG).für die Erhebung der Kammerumlage (Paragraphen 122 und 126 Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG).
  3. (3)Absatz 3Das Betriebsfinanzamt des Abfuhrpflichtigen ist zuständig in Angelegenheiten der Abzugsteuern (einschließlich Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988Paragraph 95, Absatz 4, EStG 1988).
§ 21 AVOG 2010 seit 30.06.2020 weggefallen.

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