Anl. 3 AFV 2002 (weggefallen)

ADV-Form Verordnung 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999
Dieses Formblatt ist für alle Anträge auf Exekutionsbewilligung zu verwendenAnl. Es braucht nur einfach eingebracht zu werden3 AFV 2002 seit 31.01.2013 weggefallen. Bitte bei allen Geldbeträgen grundsätzlich die Währung anzugeben. Beträge ohne Währungsangabe verstehen sich als Euro-Beträge!

Sollten Unklarheiten beim Ausfüllen des Formblatts bestehen, können Sie bei dem für die Bewilligung der Exekution zuständigen Bezirksgericht (siehe unter Feldgruppe 01) oder bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel Sie sich aufhalten, am Amtstag unentgeltlich Rechtsauskunft einholen.

Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, können Exekutionsanträge mündlich zu Protokoll geben.

Zutreffendes ist im vorgesehenen Kästchen anzukreuzen!

Die im Folgenden angegebenen Buchstaben und Nummern beziehen sich auf die Feldgruppen des Formblatts.

(A) In dieser Feldgruppe sind die Exekutionsmittel namentlich anzuführen (die Nummer steht für die gerichtsinterne Kennung); bei Verbindung mehrerer Exekutionsmittel sind dementsprechend viele Markierungen zu setzen. Das Kästchen “SONSTIGE EXEKUTION SIEHE FELDGRUPPE 06 UNTEN” ist bei allen übrigen, hier nicht namentlich angeführten Exekutionen zu markieren (siehe Beschreibung der Feldgruppe).

(B) In dieser Feldgruppe ist anzugeben, ob die Gerichtsgebühren im Wege des Abbuchungs- und Einziehungsverfahrens eingehoben werden sollen. Diesfalls ist die Girokonto-Nummer und die Bankleitzahl des zu belastenden Kontos anzugeben.

(01) Hier ist das zuständige Bezirksgericht anzugeben. Grundsätzlich ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Exekution vollzogen werden soll.

(02) Hier sind zuerst der oder die betreibende(n) Partei(en), dann ein allfälliger Betreibendenvertreter und schließlich der oder die Verpflichtete(n) einzutragen. Bei Forderungsexekution mit unbekanntem Drittschuldner (§ 294a EO) ist insbesondere bei jedem Verpflichteten unbedingt sein Geburtsdatum in das hierfür vorgesehene Feld zu schreiben; bei Exekution auf unbewegliches Vermögen ist in diesem Feld auch das Geburtsdatum der betreibenden Partei anzugeben. Im Feld “Sonstige Angaben” kann erforderlichenfalls ein Vertreter einer Partei angegeben werden (etwa gesetzlicher Vertreter, Sachwalter, Organ einer juristischen Person usw), wenn an diesen keine Zustellungen vorzunehmen sind; dh wenn dieser wiederum vertreten ist (zB durch einen Rechtsanwalt oder Notar). Weiters können zusätzliche Angaben zu dieser Partei (bzw. dem Vertreter) gemacht werden (zB Telefonnummer).

Sind an einem Verfahren mehr als die am Formblatt vorgesehenen Parteien und Vertreter beteiligt - also mehr als vier Personen anzugeben -, so ist zur Fortsetzung das Feld “WEITERES VORBRINGEN” heranzuziehen. In diesem Fall ist im letzten ausgefüllten Adressfeld im Feld “SONSTIGE ANGABEN” der Vermerk: “Fortsetzung in Feldgruppe 11” anzubringen.

(03) Als betriebener Anspruch ist hier der Kapitalbetrag samt Währungsangabe ohne Zinsen und Kosten und ohne Nebenforderungen gem. § 54 Abs. 2 JN einzutragen.

(05) Hier kann die Kontonummer der betreibenden Partei oder des Betreibendenvertreters angegeben werden. In diesem Fall wird an den Verpflichteten bei automationsunterstützter Verarbeitung gleichzeitig mit der Exekutionsbewilligung ein Erlagschein zur Einzahlung der Forderung abgefertigt.

(06) “EXEKUTIONSMITTEL - ANTRÄGE.” In dieser Feldgruppe ist der Text der jeweiligen Exekutionsanträge, die durch Ankreuzen in der Feldgruppe A wählbar sind, wiedergegeben. Es ist daher nicht mehr erforderlich, einen der Anträge in Feldgruppe 06 neuerlich anzukreuzen oder die nicht zutreffenden zu streichen. Bei Vorliegen eines textlich hier nicht vorgegebenen Exekutionsantrags wäre dessen voller Wortlaut in das Feld “SONSTIGE EXEKUTION S” zu schreiben.

(07) “EXEKUTIONSMITTEL - HEREINZUBRINGENDE FORDERUNG”. Im Feld “ZEICHEN UND PRÜFBUCHSTABE DES TITELS” ist die Geschäftszahl des Exekutionstitels samt Prüfbuchstabe (wenn gegeben) einzutragen. In der Spalte “VOLLSTRECKBARKEITSBESTÄTIGUNG VOM” ist im vereinfachten Bewilligungsverfahren (§ 54b EO) das Datum der Ausstellung dieser Bestätigung anzuführen. Unvollständige oder ungenaue Angaben zum Exekutionstitel können dessen automationsunterstützte Prüfung behindern, was dazu führen kann, dass vom Gericht mit Beschluss aufgetragen wird, den Exekutionstitel vorzulegen. Als Kapitalforderung ist der vom Verpflichteten geschuldete Betrag samt Währung inklusive Nebengebühren aber ohne Zinsen und Kosten anzugeben. Die darin enthaltenen Nebenforderungen sind gesondert in dem dafür vorgesehenen Feld anzugeben. Das Zinsenbegehren (Verrechnungsart) ist durch Ankreuzen zu bestimmen; Prozentsatz, Betrag, Beginn und allenfalls Ende (bei Zinsstaffel) des Zinsenlaufs sind anzugeben. Wird “K KAPITALISIERUNG DER ZINSEN” angekreuzt, so bedeutet dies, dass bei der Zinsenberechnung die Zinsen jeweils nach den zuvor angegebenen Perioden berechnet und dem Kapital zugeschlagen werden. Die Zinsperioden bestimmen sich nach dem Kalenderjahr. Gelangen auch Zinseszinsen zur Verrechnung, ist ebenso vorzugehen.

Für beiderseitig unternehmensbezogene Geschäfte können nach § 352 UGB Zinsen von 8% über dem von der Österreichischen Nationalbank (www.oenb.at) zum vorangehenden 30. 6. bzw. 31. 12. bekanntgegebenen Basiszinssatz begehrt werden. In diesem Fall sind hier die in der Vergangenheit angefallenen Zinsen bis zum Zeitpunkt der letzten Änderung des Basiszinssatzes mit dem jeweils geltenden Prozentsatz einzutragen. Ab dem Zeitpunkt der letzten Änderung und für künftige Zinsen ist nur der aktuell gültige Zinssatz, im “AUS” Feld der Kapitalbetrag sowie das “AB” Datum anzugeben. Im “BIS” Feld ist “B” einzutragen.

Im Feld “KOSTEN” ist der Betrag der Kosten des Exekutionstitels anzugeben. Falls hiefür die gesetzlichen Zinsen verlangt werden, sind diese in Prozent anzugeben und deren Laufbeginn zu nennen. Im ersten Block “EXEKUTIONSTITEL” ist noch eine Zeile für Exekution wegen Unterhalts (“LAUFENDER UNTERHALT AB”) vorgesehen; für künftig fällig werdende Unterhaltsbeträge ist das Datum, ab welchem der Unterhalt begehrt wird, der Zahltag (“ZAHLUNGSTAG IM MONAT”) und die Höhe (“BETRAG”) anzugeben. Sind im Exekutionsantrag mehr als die im Formblatt vorgesehenen Exekutionstitel zu berücksichtigen - also mehr als drei -, so ist zur Fortsetzung das Feld “WEITERES VORBRINGEN” heranzuziehen. In diesem Fall ist am Ende der Feldgruppe 07 der Vermerk “Fortsetzung in Feldgruppe 11” anzubringen. Sollte die ursprüngliche (zugesprochene) Forderung nicht mehr zur Gänze aushaften (weil zB Teilzahlung geleistet wurde), so ist in der Feldgruppe 07 nur mehr die Restforderung anzugeben und wäre auf diesen Umstand unter Angabe der Titeldaten im Feld “WEITERES VORBRINGEN” zu verweisen (zB: Titeldaten ursprünglich: Kapital: 24.000 EUR, Kosten: 4.595 EUR, Zinsen: 9% ab 1.3.2002).

Enthält die vollstreckbare Ausfertigung eines Exekutionstitels auch Kosten für einen Zustellantrag (im Titelverfahren), so sind diese unter Angabe des Datums der Vollstreckbarkeit als “weiterer Kapitaltitel” zu beantragen (ausgefüllt wird dann nur die Kostenspalte samt eventuell beantragter Zinsen)!

(08) In dieser Feldgruppe sind die mit Gerichtsbeschluss bereits bestimmten Kosten aus früheren Exekutionsverfahren einzusetzen, wobei das Gericht, das Datum des Beschlusses, das Aktenzeichen samt Prüfbuchstabe und der Betrag anzugeben sind. Unvollständige oder ungenaue Angaben zum Kostentitel können dessen automationsunterstützte Prüfung behindern, was dazu führen kann, dass vom Gericht mit Beschluss aufgetragen wird, den Exekutionstitel vorzulegen.

Sollten die im Formular vorgesehenen Möglichkeiten der Anführung der Kostentitel - also vier - nicht ausreichen, so ist zur Fortsetzung das Feld “WEITERES VORBRINGEN” heranzuziehen. In diesem Fall ist am Ende der Feldgruppe 08 der Vermerk “Fortsetzung in Feldgruppe 11” anzubringen.

(09) Nur Rechtsanwälte können die “Normalkosten” verlangen. Im Übrigen muss die betreibende Partei hier in der Spalte “SONSTIGE AUSLAGEN/KOSTEN” etwa die aufgewendeten Gerichtsgebühren und Fahrtkosten geltend machen.

(10) “ERGÄNZENDE ANGABEN”. Hier sind ergänzende Angaben zum Exekutionsantrag zu machen, wobei zu den Punkten 1 bis 8 folgendes zu beachten ist:

Zu 1.: Die genaue Bezeichnung des Drittschuldners ist anzugeben. Der Rechtsgrund der Forderung ist anzukreuzen, wobei bei einem sonstigen Bezug gem. § 290a EO zur Hereinbringung einer gewöhnlichen Forderung “A” anzukreuzen ist; wird zu Gunsten einer gesetzlichen Unterhaltsforderung Exekution geführt, ist “H” anzukreuzen. S wird immer dann angekreuzt, wenn es sich um eine gewöhnliche, nicht beschränkt pfändbare Forderung handelt, die jedoch auch näher (nach “UND ZWAR:”) zu bezeichnen wäre. Im Feld “SONSTIGE ANGABEN” sollte ein eventueller, dem Betreibenden bekannter Ordnungsbegriff (zB: Polizzen-, Personal- oder Versicherungsnummer) des Drittschuldners angegeben werden.

Wird gegen mehr als einen Verpflichteten Exekution geführt, wäre im Feld “ZUORDNUNG ZU VERPFLICHTETEN” die Nummer des Verpflichteten, unter welcher dieser in Feldgruppe 02 angeführt worden ist, hier einzusetzen. Sind mehr als ein Drittschuldner anzugeben, so wäre hiefür die Feldgruppe 11 heranzuziehen und diesfalls ebenfalls eine Zuordnung zu machen.

Zu 2. bis 6.: Durch Ankreuzen der jeweiligen Kästchen (es kann bei Bedarf auch mehr als eines oder auch überhaupt keines angekreuzt werden) wird der Exekutionsantrag bestimmt.

Zu 7.: Bei Exekution auf unbewegliches Vermögen ist hier die Einlagezahl, das Grundbuch (die Katastralgemeinde) und der Umfang des Anteils des Verpflichteten (zB: 1/2 oder 1233/45667) anzugeben. Bei Bedarf ist im Feld “WEITERES VORBRINGEN” fortzusetzen. Bei Simultanpfandrechten sind Haupt- und Nebeneinlage zu bezeichnen.

Zu 8.: Hier ist das zu räumende Objekt (bei Räumungsexekution) nach Art und Lage genau zu bezeichnen.

(11) Hier kann ein weiteres Vorbringen erstattet werden, wenn das in den einzelnen Feldern zur Auswahl gestellte Vorbringen nicht zutreffend erscheint oder der im Formblatt vorhandene Platz nicht ausreicht. In diesen Fällen ist ein entsprechender Verweis aufzunehmen (z. B. “Fortsetzung zu Feld 10:”).

(12) Hier können vom betreibenden Gläubiger Angaben für das Gericht angebracht werden, die der verpflichteten Partei nicht zugestellt werden (zB: Hinweise für den Gerichtsvollzieher)

Anmerkungen:

1.

Für Exekutionsanträge nach § 2 dieser Verordnung gelten folgende Besonderheiten:

1.1

Nach der Anführung des Betreibendenvertreters können die Feldgruppen 04 und 05 eingefügt werden, wobei bei Fortsetzung der Feldgruppe 02 (Parteien und deren Vertreter) diese wieder mit der Nummer 02 zu kennzeichnen ist.

1.2

Für die gekürzte Urschrift der Exekutionsbewilligung ist die im Folgenden wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:

ON 2

Exekutionsbewilligung antragsgemäß

Kosten antragsgemäß

Kosten .......................

Pauschalgebühr …....

2.

Für die gekürzte Ausfertigung einer Exekutionsbewilligung, die nicht mit Hilfe der ADV hergestellt werden kann, ist - soweit dies zulässig ist - die nach § 147 Abs. 1 lit. c Geo. vorgesehene Stampiglie (allgemeine Exekutionsbewilligungsstampiglie - braun) zu verwenden.

3.

Bei einer Exekution nach § 294a EO sind in der Feldgruppe 10 beim Rechtsgrund der Forderung keine Angaben zu machen.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.01.2013
Dieses Formblatt ist für alle Anträge auf Exekutionsbewilligung zu verwendenAnl. Es braucht nur einfach eingebracht zu werden3 AFV 2002 seit 31.01.2013 weggefallen. Bitte bei allen Geldbeträgen grundsätzlich die Währung anzugeben. Beträge ohne Währungsangabe verstehen sich als Euro-Beträge!

Sollten Unklarheiten beim Ausfüllen des Formblatts bestehen, können Sie bei dem für die Bewilligung der Exekution zuständigen Bezirksgericht (siehe unter Feldgruppe 01) oder bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel Sie sich aufhalten, am Amtstag unentgeltlich Rechtsauskunft einholen.

Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, können Exekutionsanträge mündlich zu Protokoll geben.

Zutreffendes ist im vorgesehenen Kästchen anzukreuzen!

Die im Folgenden angegebenen Buchstaben und Nummern beziehen sich auf die Feldgruppen des Formblatts.

(A) In dieser Feldgruppe sind die Exekutionsmittel namentlich anzuführen (die Nummer steht für die gerichtsinterne Kennung); bei Verbindung mehrerer Exekutionsmittel sind dementsprechend viele Markierungen zu setzen. Das Kästchen “SONSTIGE EXEKUTION SIEHE FELDGRUPPE 06 UNTEN” ist bei allen übrigen, hier nicht namentlich angeführten Exekutionen zu markieren (siehe Beschreibung der Feldgruppe).

(B) In dieser Feldgruppe ist anzugeben, ob die Gerichtsgebühren im Wege des Abbuchungs- und Einziehungsverfahrens eingehoben werden sollen. Diesfalls ist die Girokonto-Nummer und die Bankleitzahl des zu belastenden Kontos anzugeben.

(01) Hier ist das zuständige Bezirksgericht anzugeben. Grundsätzlich ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Exekution vollzogen werden soll.

(02) Hier sind zuerst der oder die betreibende(n) Partei(en), dann ein allfälliger Betreibendenvertreter und schließlich der oder die Verpflichtete(n) einzutragen. Bei Forderungsexekution mit unbekanntem Drittschuldner (§ 294a EO) ist insbesondere bei jedem Verpflichteten unbedingt sein Geburtsdatum in das hierfür vorgesehene Feld zu schreiben; bei Exekution auf unbewegliches Vermögen ist in diesem Feld auch das Geburtsdatum der betreibenden Partei anzugeben. Im Feld “Sonstige Angaben” kann erforderlichenfalls ein Vertreter einer Partei angegeben werden (etwa gesetzlicher Vertreter, Sachwalter, Organ einer juristischen Person usw), wenn an diesen keine Zustellungen vorzunehmen sind; dh wenn dieser wiederum vertreten ist (zB durch einen Rechtsanwalt oder Notar). Weiters können zusätzliche Angaben zu dieser Partei (bzw. dem Vertreter) gemacht werden (zB Telefonnummer).

Sind an einem Verfahren mehr als die am Formblatt vorgesehenen Parteien und Vertreter beteiligt - also mehr als vier Personen anzugeben -, so ist zur Fortsetzung das Feld “WEITERES VORBRINGEN” heranzuziehen. In diesem Fall ist im letzten ausgefüllten Adressfeld im Feld “SONSTIGE ANGABEN” der Vermerk: “Fortsetzung in Feldgruppe 11” anzubringen.

(03) Als betriebener Anspruch ist hier der Kapitalbetrag samt Währungsangabe ohne Zinsen und Kosten und ohne Nebenforderungen gem. § 54 Abs. 2 JN einzutragen.

(05) Hier kann die Kontonummer der betreibenden Partei oder des Betreibendenvertreters angegeben werden. In diesem Fall wird an den Verpflichteten bei automationsunterstützter Verarbeitung gleichzeitig mit der Exekutionsbewilligung ein Erlagschein zur Einzahlung der Forderung abgefertigt.

(06) “EXEKUTIONSMITTEL - ANTRÄGE.” In dieser Feldgruppe ist der Text der jeweiligen Exekutionsanträge, die durch Ankreuzen in der Feldgruppe A wählbar sind, wiedergegeben. Es ist daher nicht mehr erforderlich, einen der Anträge in Feldgruppe 06 neuerlich anzukreuzen oder die nicht zutreffenden zu streichen. Bei Vorliegen eines textlich hier nicht vorgegebenen Exekutionsantrags wäre dessen voller Wortlaut in das Feld “SONSTIGE EXEKUTION S” zu schreiben.

(07) “EXEKUTIONSMITTEL - HEREINZUBRINGENDE FORDERUNG”. Im Feld “ZEICHEN UND PRÜFBUCHSTABE DES TITELS” ist die Geschäftszahl des Exekutionstitels samt Prüfbuchstabe (wenn gegeben) einzutragen. In der Spalte “VOLLSTRECKBARKEITSBESTÄTIGUNG VOM” ist im vereinfachten Bewilligungsverfahren (§ 54b EO) das Datum der Ausstellung dieser Bestätigung anzuführen. Unvollständige oder ungenaue Angaben zum Exekutionstitel können dessen automationsunterstützte Prüfung behindern, was dazu führen kann, dass vom Gericht mit Beschluss aufgetragen wird, den Exekutionstitel vorzulegen. Als Kapitalforderung ist der vom Verpflichteten geschuldete Betrag samt Währung inklusive Nebengebühren aber ohne Zinsen und Kosten anzugeben. Die darin enthaltenen Nebenforderungen sind gesondert in dem dafür vorgesehenen Feld anzugeben. Das Zinsenbegehren (Verrechnungsart) ist durch Ankreuzen zu bestimmen; Prozentsatz, Betrag, Beginn und allenfalls Ende (bei Zinsstaffel) des Zinsenlaufs sind anzugeben. Wird “K KAPITALISIERUNG DER ZINSEN” angekreuzt, so bedeutet dies, dass bei der Zinsenberechnung die Zinsen jeweils nach den zuvor angegebenen Perioden berechnet und dem Kapital zugeschlagen werden. Die Zinsperioden bestimmen sich nach dem Kalenderjahr. Gelangen auch Zinseszinsen zur Verrechnung, ist ebenso vorzugehen.

Für beiderseitig unternehmensbezogene Geschäfte können nach § 352 UGB Zinsen von 8% über dem von der Österreichischen Nationalbank (www.oenb.at) zum vorangehenden 30. 6. bzw. 31. 12. bekanntgegebenen Basiszinssatz begehrt werden. In diesem Fall sind hier die in der Vergangenheit angefallenen Zinsen bis zum Zeitpunkt der letzten Änderung des Basiszinssatzes mit dem jeweils geltenden Prozentsatz einzutragen. Ab dem Zeitpunkt der letzten Änderung und für künftige Zinsen ist nur der aktuell gültige Zinssatz, im “AUS” Feld der Kapitalbetrag sowie das “AB” Datum anzugeben. Im “BIS” Feld ist “B” einzutragen.

Im Feld “KOSTEN” ist der Betrag der Kosten des Exekutionstitels anzugeben. Falls hiefür die gesetzlichen Zinsen verlangt werden, sind diese in Prozent anzugeben und deren Laufbeginn zu nennen. Im ersten Block “EXEKUTIONSTITEL” ist noch eine Zeile für Exekution wegen Unterhalts (“LAUFENDER UNTERHALT AB”) vorgesehen; für künftig fällig werdende Unterhaltsbeträge ist das Datum, ab welchem der Unterhalt begehrt wird, der Zahltag (“ZAHLUNGSTAG IM MONAT”) und die Höhe (“BETRAG”) anzugeben. Sind im Exekutionsantrag mehr als die im Formblatt vorgesehenen Exekutionstitel zu berücksichtigen - also mehr als drei -, so ist zur Fortsetzung das Feld “WEITERES VORBRINGEN” heranzuziehen. In diesem Fall ist am Ende der Feldgruppe 07 der Vermerk “Fortsetzung in Feldgruppe 11” anzubringen. Sollte die ursprüngliche (zugesprochene) Forderung nicht mehr zur Gänze aushaften (weil zB Teilzahlung geleistet wurde), so ist in der Feldgruppe 07 nur mehr die Restforderung anzugeben und wäre auf diesen Umstand unter Angabe der Titeldaten im Feld “WEITERES VORBRINGEN” zu verweisen (zB: Titeldaten ursprünglich: Kapital: 24.000 EUR, Kosten: 4.595 EUR, Zinsen: 9% ab 1.3.2002).

Enthält die vollstreckbare Ausfertigung eines Exekutionstitels auch Kosten für einen Zustellantrag (im Titelverfahren), so sind diese unter Angabe des Datums der Vollstreckbarkeit als “weiterer Kapitaltitel” zu beantragen (ausgefüllt wird dann nur die Kostenspalte samt eventuell beantragter Zinsen)!

(08) In dieser Feldgruppe sind die mit Gerichtsbeschluss bereits bestimmten Kosten aus früheren Exekutionsverfahren einzusetzen, wobei das Gericht, das Datum des Beschlusses, das Aktenzeichen samt Prüfbuchstabe und der Betrag anzugeben sind. Unvollständige oder ungenaue Angaben zum Kostentitel können dessen automationsunterstützte Prüfung behindern, was dazu führen kann, dass vom Gericht mit Beschluss aufgetragen wird, den Exekutionstitel vorzulegen.

Sollten die im Formular vorgesehenen Möglichkeiten der Anführung der Kostentitel - also vier - nicht ausreichen, so ist zur Fortsetzung das Feld “WEITERES VORBRINGEN” heranzuziehen. In diesem Fall ist am Ende der Feldgruppe 08 der Vermerk “Fortsetzung in Feldgruppe 11” anzubringen.

(09) Nur Rechtsanwälte können die “Normalkosten” verlangen. Im Übrigen muss die betreibende Partei hier in der Spalte “SONSTIGE AUSLAGEN/KOSTEN” etwa die aufgewendeten Gerichtsgebühren und Fahrtkosten geltend machen.

(10) “ERGÄNZENDE ANGABEN”. Hier sind ergänzende Angaben zum Exekutionsantrag zu machen, wobei zu den Punkten 1 bis 8 folgendes zu beachten ist:

Zu 1.: Die genaue Bezeichnung des Drittschuldners ist anzugeben. Der Rechtsgrund der Forderung ist anzukreuzen, wobei bei einem sonstigen Bezug gem. § 290a EO zur Hereinbringung einer gewöhnlichen Forderung “A” anzukreuzen ist; wird zu Gunsten einer gesetzlichen Unterhaltsforderung Exekution geführt, ist “H” anzukreuzen. S wird immer dann angekreuzt, wenn es sich um eine gewöhnliche, nicht beschränkt pfändbare Forderung handelt, die jedoch auch näher (nach “UND ZWAR:”) zu bezeichnen wäre. Im Feld “SONSTIGE ANGABEN” sollte ein eventueller, dem Betreibenden bekannter Ordnungsbegriff (zB: Polizzen-, Personal- oder Versicherungsnummer) des Drittschuldners angegeben werden.

Wird gegen mehr als einen Verpflichteten Exekution geführt, wäre im Feld “ZUORDNUNG ZU VERPFLICHTETEN” die Nummer des Verpflichteten, unter welcher dieser in Feldgruppe 02 angeführt worden ist, hier einzusetzen. Sind mehr als ein Drittschuldner anzugeben, so wäre hiefür die Feldgruppe 11 heranzuziehen und diesfalls ebenfalls eine Zuordnung zu machen.

Zu 2. bis 6.: Durch Ankreuzen der jeweiligen Kästchen (es kann bei Bedarf auch mehr als eines oder auch überhaupt keines angekreuzt werden) wird der Exekutionsantrag bestimmt.

Zu 7.: Bei Exekution auf unbewegliches Vermögen ist hier die Einlagezahl, das Grundbuch (die Katastralgemeinde) und der Umfang des Anteils des Verpflichteten (zB: 1/2 oder 1233/45667) anzugeben. Bei Bedarf ist im Feld “WEITERES VORBRINGEN” fortzusetzen. Bei Simultanpfandrechten sind Haupt- und Nebeneinlage zu bezeichnen.

Zu 8.: Hier ist das zu räumende Objekt (bei Räumungsexekution) nach Art und Lage genau zu bezeichnen.

(11) Hier kann ein weiteres Vorbringen erstattet werden, wenn das in den einzelnen Feldern zur Auswahl gestellte Vorbringen nicht zutreffend erscheint oder der im Formblatt vorhandene Platz nicht ausreicht. In diesen Fällen ist ein entsprechender Verweis aufzunehmen (z. B. “Fortsetzung zu Feld 10:”).

(12) Hier können vom betreibenden Gläubiger Angaben für das Gericht angebracht werden, die der verpflichteten Partei nicht zugestellt werden (zB: Hinweise für den Gerichtsvollzieher)

Anmerkungen:

1.

Für Exekutionsanträge nach § 2 dieser Verordnung gelten folgende Besonderheiten:

1.1

Nach der Anführung des Betreibendenvertreters können die Feldgruppen 04 und 05 eingefügt werden, wobei bei Fortsetzung der Feldgruppe 02 (Parteien und deren Vertreter) diese wieder mit der Nummer 02 zu kennzeichnen ist.

1.2

Für die gekürzte Urschrift der Exekutionsbewilligung ist die im Folgenden wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:

ON 2

Exekutionsbewilligung antragsgemäß

Kosten antragsgemäß

Kosten .......................

Pauschalgebühr …....

2.

Für die gekürzte Ausfertigung einer Exekutionsbewilligung, die nicht mit Hilfe der ADV hergestellt werden kann, ist - soweit dies zulässig ist - die nach § 147 Abs. 1 lit. c Geo. vorgesehene Stampiglie (allgemeine Exekutionsbewilligungsstampiglie - braun) zu verwenden.

3.

Bei einer Exekution nach § 294a EO sind in der Feldgruppe 10 beim Rechtsgrund der Forderung keine Angaben zu machen.

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