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Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Dezember 1989 über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung – AEV)
StF: BGBl. Nr. 599/1989 idF BGBl. Nr. 558/1990 (DFB)
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 6 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, wird verordnet:
Anmerkung
Die Novellierungsanweisung Z 1, BGBl. II Nr. 56/2013 lautet: „In der Promulgationsklausel wird ... die Wendung „BGBl. I Nr. 26/2000“ auf „BGBl. I Nr. 1/2013“ geändert.“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Dezember 1989 über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung – AEV)
StF: BGBl. Nr. 599/1989 idF BGBl. Nr. 558/1990 (DFB)
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 6 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, wird verordnet:
Anmerkung
Die Novellierungsanweisung Z 1, BGBl. II Nr. 56/2013 lautet: „In der Promulgationsklausel wird ... die Wendung „BGBl. I Nr. 26/2000“ auf „BGBl. I Nr. 1/2013“ geändert.“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.