§ 10 AEV (weggefallen)

Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2000 bis 31.12.9999
Paragraph 10, (1) Bezirksgerichte, bei denen die technischen Voraussetzungen (Paragraph 9, Absatz 2,) nicht gegeben sind, haben sich zur Veranlassung der Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren an das Bezirksgericht am Sitz des übergeordneten Landes- oder Kreisgerichts zu wenden§ 10 AEV seit 31.05.2000 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Gerichtshöfe, bei denen die technischen Voraussetzungen (§ 9 Abs. 2) nicht gegeben sind, haben sich zur Veranlassung der Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren an das Bezirksgericht an ihrem Sitz zu wenden; das Handelsgericht Wien hat sich an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Landesgericht für Strafsachen Wien und der Jugendgerichtshof Wien an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, das Landesgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zu wenden.Gerichtshöfe, bei denen die technischen Voraussetzungen (Paragraph 9, Absatz 2,) nicht gegeben sind, haben sich zur Veranlassung der Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren an das Bezirksgericht an ihrem Sitz zu wenden; das Handelsgericht Wien hat sich an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Landesgericht für Strafsachen Wien und der Jugendgerichtshof Wien an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, das Landesgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zu wenden.
  2. (3)Absatz 3§ 3 Abs. 2 und Abs. 3 der Drittschuldneranfrage-Verordnung, BGBl. Nr. 452/1986, ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 3, Absatz 2 und Absatz 3, der Drittschuldneranfrage-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1986,, ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.05.2000

In Kraft vom 01.09.1990 bis 31.05.2000
Paragraph 10, (1) Bezirksgerichte, bei denen die technischen Voraussetzungen (Paragraph 9, Absatz 2,) nicht gegeben sind, haben sich zur Veranlassung der Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren an das Bezirksgericht am Sitz des übergeordneten Landes- oder Kreisgerichts zu wenden§ 10 AEV seit 31.05.2000 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Gerichtshöfe, bei denen die technischen Voraussetzungen (§ 9 Abs. 2) nicht gegeben sind, haben sich zur Veranlassung der Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren an das Bezirksgericht an ihrem Sitz zu wenden; das Handelsgericht Wien hat sich an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Landesgericht für Strafsachen Wien und der Jugendgerichtshof Wien an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, das Landesgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zu wenden.Gerichtshöfe, bei denen die technischen Voraussetzungen (Paragraph 9, Absatz 2,) nicht gegeben sind, haben sich zur Veranlassung der Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren an das Bezirksgericht an ihrem Sitz zu wenden; das Handelsgericht Wien hat sich an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Landesgericht für Strafsachen Wien und der Jugendgerichtshof Wien an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, das Landesgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zu wenden.
  2. (3)Absatz 3§ 3 Abs. 2 und Abs. 3 der Drittschuldneranfrage-Verordnung, BGBl. Nr. 452/1986, ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 3, Absatz 2 und Absatz 3, der Drittschuldneranfrage-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1986,, ist sinngemäß anzuwenden.

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