Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Gerichtshöfe, bei denen die technischen Voraussetzungen (§ 9 Abs. 2) nicht gegeben sind, haben sich zur Veranlassung der Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren an das Bezirksgericht an ihrem Sitz zu wenden; das Handelsgericht Wien hat sich an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Landesgericht für Strafsachen Wien und der Jugendgerichtshof Wien an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, das Landesgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zu wenden.
(3) § 3 Abs. 2 und Abs. 3 der Drittschuldneranfrage-Verordnung, BGBl. Nr. 452/1986, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Gerichtshöfe, bei denen die technischen Voraussetzungen (§ 9 Abs. 2) nicht gegeben sind, haben sich zur Veranlassung der Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren an das Bezirksgericht an ihrem Sitz zu wenden; das Handelsgericht Wien hat sich an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Landesgericht für Strafsachen Wien und der Jugendgerichtshof Wien an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, das Landesgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zu wenden.
(3) § 3 Abs. 2 und Abs. 3 der Drittschuldneranfrage-Verordnung, BGBl. Nr. 452/1986, ist sinngemäß anzuwenden.