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(1) Außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs hat der Gebührenentrichter in der Eingabe zusätzlich (neben den Angaben nach § 5) auf die erteilte Abbuchungsermächtigung (etwa durch die Vermerke „Gebühreneinzug!“ oder „AEV!“) und allenfalls auf den höchstens abzubuchenden Betrag hinzuweisen. Wenn auch andere Gerichtsgebühren als Pauschal- und Eingabengebühren, insbesondere Eintragungsgebühren, abgebucht und eingezogen werden sollen, so hat der Gebührenentrichter darauf zusätzlich hinzuweisen.
(2) Die Hinweise nach Abs. 1 sowie die Angaben nach § 5 sind auf der ersten Seite der für das Gericht bestimmten Eingabe deutlich ersichtlich zu machen. Dadurch gilt die Ermächtigung zum Gebühreneinzug im Sinne des § 58 ZaDiG 2018 als erteilt. Sofern der Gebührenentrichter über einen Anschriftcode verfügt, hat er auch diesen dort anzuführen.
(1) Außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs hat der Gebührenentrichter in der Eingabe zusätzlich (neben den Angaben nach § 5) auf die erteilte Abbuchungsermächtigung (etwa durch die Vermerke „Gebühreneinzug!“ oder „AEV!“) und allenfalls auf den höchstens abzubuchenden Betrag hinzuweisen. Wenn auch andere Gerichtsgebühren als Pauschal- und Eingabengebühren, insbesondere Eintragungsgebühren, abgebucht und eingezogen werden sollen, so hat der Gebührenentrichter darauf zusätzlich hinzuweisen.
(2) Die Hinweise nach Abs. 1 sowie die Angaben nach § 5 sind auf der ersten Seite der für das Gericht bestimmten Eingabe deutlich ersichtlich zu machen. Dadurch gilt die Ermächtigung zum Gebühreneinzug im Sinne des § 58 ZaDiG 2018 als erteilt. Sofern der Gebührenentrichter über einen Anschriftcode verfügt, hat er auch diesen dort anzuführen.