§ 5 AeroPVO (weggefallen)

Aerosolpackungsverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2018 bis 31.12.9999
§ 5 AeroPVO seit 11.02.2018 weggefallen.Paragraph 5,

Aerosolpackungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. 1.Ziffer einssie zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung mit dem EG-Zeichen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 versehen sind,sie zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung mit dem EG-Zeichen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, versehen sind,
  2. 2.Ziffer 2sie mit den gemäß § 7 erforderlichen Aufschriften in deutscher Sprache und Symbolen versehen sind undsie mit den gemäß Paragraph 7, erforderlichen Aufschriften in deutscher Sprache und Symbolen versehen sind und
  3. 3.Ziffer 3eine Gefährdung im Sinne des § 3 von der Behörde gemäß § 8 nicht festgestellt worden ist.eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 3, von der Behörde gemäß Paragraph 8, nicht festgestellt worden ist.

Stand vor dem 11.02.2018

In Kraft vom 29.12.2015 bis 11.02.2018
§ 5 AeroPVO seit 11.02.2018 weggefallen.Paragraph 5,

Aerosolpackungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. 1.Ziffer einssie zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung mit dem EG-Zeichen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 versehen sind,sie zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung mit dem EG-Zeichen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, versehen sind,
  2. 2.Ziffer 2sie mit den gemäß § 7 erforderlichen Aufschriften in deutscher Sprache und Symbolen versehen sind undsie mit den gemäß Paragraph 7, erforderlichen Aufschriften in deutscher Sprache und Symbolen versehen sind und
  3. 3.Ziffer 3eine Gefährdung im Sinne des § 3 von der Behörde gemäß § 8 nicht festgestellt worden ist.eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 3, von der Behörde gemäß Paragraph 8, nicht festgestellt worden ist.

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