§ 1 AeroPVO (weggefallen)

Aerosolpackungsverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung gilt für die Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen§ 1 AeroPVO seit 11.02.2018 weggefallen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Aerosolpackungen, deren Behälter

1.

ein Gesamtfassungsvermögen von weniger als 50 ml aufweisen oder

2.

ein größeres Gesamtfassungsvermögen haben, als dies in der Anlage Z 3.1, 4.1.1, 4.2.1, 5.1 und 5.2 zu dieser Verordnung angegeben ist.

Stand vor dem 11.02.2018

In Kraft vom 29.12.2015 bis 11.02.2018
(1) Diese Verordnung gilt für die Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen§ 1 AeroPVO seit 11.02.2018 weggefallen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Aerosolpackungen, deren Behälter

1.

ein Gesamtfassungsvermögen von weniger als 50 ml aufweisen oder

2.

ein größeres Gesamtfassungsvermögen haben, als dies in der Anlage Z 3.1, 4.1.1, 4.2.1, 5.1 und 5.2 zu dieser Verordnung angegeben ist.

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