§ 7 AeroPVO (weggefallen)

Aerosolpackungsverordnung 2009

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr§ 7 AeroPVO seit 11.02.2018 weggefallen. 1272/2008 müssen auf jeder Aerosolpackung oder sofern es sich um Aerosolpackungen mit 150 ml oder weniger Gesamtfassungsraum handelt auf einem Etikett, in deutscher Sprache gut sichtbar, lesbar und unverwischbar folgende Angaben angebracht sein:

1.

Name und Anschrift oder Warenzeichen der Person, die für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung verantwortlich ist,

2.

das EG-Zeichen für die Übereinstimmung mit dieser Verordnung, das Zeichen З (umgekehrtes Epsilon),

3.

kodierte Angaben zur Identifizierung des Abfüllloses,

4.

die in der Anlage Z 2.2 angeführten Angaben,

5.

das Nettogewicht oder das Nettovolumen des Inhaltes.

(2) Enthält eine Aerosolpackung entzündliche Bestandteile entsprechend der Definition in Z 1.8 der Anlage, gilt die Aerosolpackung jedoch nicht als ‚entzündlich‘ oder ‚hochentzündlich‘ gemäß den Kriterien von Z 1.9 der Anlage, dann muss auf dem Etikett gut sichtbar, lesbar und unverwischbar die Menge der in der Aerosolpackung enthaltenen entzündlichen Bestandteile in folgender Form angegeben werden: „Enthält x Massenprozent entzündbare Bestandteile“.

(3) Es ist verboten auf den Aerosolpackungen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes des EG-Zeichens irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Aerosolpackung angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit des EG-Zeichens nicht beeinträchtigt.

Stand vor dem 11.02.2018

In Kraft vom 29.12.2015 bis 11.02.2018
(1) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr§ 7 AeroPVO seit 11.02.2018 weggefallen. 1272/2008 müssen auf jeder Aerosolpackung oder sofern es sich um Aerosolpackungen mit 150 ml oder weniger Gesamtfassungsraum handelt auf einem Etikett, in deutscher Sprache gut sichtbar, lesbar und unverwischbar folgende Angaben angebracht sein:

1.

Name und Anschrift oder Warenzeichen der Person, die für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung verantwortlich ist,

2.

das EG-Zeichen für die Übereinstimmung mit dieser Verordnung, das Zeichen З (umgekehrtes Epsilon),

3.

kodierte Angaben zur Identifizierung des Abfüllloses,

4.

die in der Anlage Z 2.2 angeführten Angaben,

5.

das Nettogewicht oder das Nettovolumen des Inhaltes.

(2) Enthält eine Aerosolpackung entzündliche Bestandteile entsprechend der Definition in Z 1.8 der Anlage, gilt die Aerosolpackung jedoch nicht als ‚entzündlich‘ oder ‚hochentzündlich‘ gemäß den Kriterien von Z 1.9 der Anlage, dann muss auf dem Etikett gut sichtbar, lesbar und unverwischbar die Menge der in der Aerosolpackung enthaltenen entzündlichen Bestandteile in folgender Form angegeben werden: „Enthält x Massenprozent entzündbare Bestandteile“.

(3) Es ist verboten auf den Aerosolpackungen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes des EG-Zeichens irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Aerosolpackung angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit des EG-Zeichens nicht beeinträchtigt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten