§ 7 AeroPVO (weggefallen)

Aerosolpackungsverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUnbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 müssen auf jeder Aerosolpackung oder sofern es sich um Aerosolpackungen mit 150 ml oder weniger Gesamtfassungsraum handelt auf einem Etikett, in deutscher Sprache gut sichtbar, lesbar und unverwischbar folgende Angaben angebracht sein:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift oder Warenzeichen der Person, die für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung verantwortlich ist,
    2. 2.Ziffer 2das EG-Zeichen für die Übereinstimmung mit dieser Verordnung, das Zeichen З (umgekehrtes Epsilon),
    3. 3.Ziffer 3kodierte Angaben zur Identifizierung des Abfüllloses,
    4. 4.Ziffer 4die in der Anlage Z 2.2 angeführten Angaben,die in der Anlage Ziffer 2 Punkt 2, angeführten Angaben,
    5. 5.Ziffer 5das Nettogewicht oder das Nettovolumen des Inhaltes.
  2. (2)Absatz 2Enthält eine Aerosolpackung entzündliche Bestandteile entsprechend der Definition in Z 1.8 der Anlage, gilt die Aerosolpackung jedoch nicht als ‚entzündlich‘ oder ‚hochentzündlich‘ gemäß den Kriterien von Z 1.9 der Anlage, dann muss auf dem Etikett gut sichtbar, lesbar und unverwischbar die Menge der in der Aerosolpackung enthaltenen entzündlichen Bestandteile in folgender Form angegeben werden: „Enthält x Massenprozent entzündbare Bestandteile“.Enthält eine Aerosolpackung entzündliche Bestandteile entsprechend der Definition in Ziffer eins Punkt 8, der Anlage, gilt die Aerosolpackung jedoch nicht als ‚entzündlich‘ oder ‚hochentzündlich‘ gemäß den Kriterien von Ziffer eins Punkt 9, der Anlage, dann muss auf dem Etikett gut sichtbar, lesbar und unverwischbar die Menge der in der Aerosolpackung enthaltenen entzündlichen Bestandteile in folgender Form angegeben werden: „Enthält x Massenprozent entzündbare Bestandteile“.
  3. (3)Absatz 3Es ist verboten auf den Aerosolpackungen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes des EG-Zeichens irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Aerosolpackung angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit des EG-Zeichens nicht beeinträchtigt.
§ 7 AeroPVO seit 11.02.2018 weggefallen.

Stand vor dem 11.02.2018

In Kraft vom 29.12.2015 bis 11.02.2018
  1. (1)Absatz einsUnbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 müssen auf jeder Aerosolpackung oder sofern es sich um Aerosolpackungen mit 150 ml oder weniger Gesamtfassungsraum handelt auf einem Etikett, in deutscher Sprache gut sichtbar, lesbar und unverwischbar folgende Angaben angebracht sein:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift oder Warenzeichen der Person, die für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung verantwortlich ist,
    2. 2.Ziffer 2das EG-Zeichen für die Übereinstimmung mit dieser Verordnung, das Zeichen З (umgekehrtes Epsilon),
    3. 3.Ziffer 3kodierte Angaben zur Identifizierung des Abfüllloses,
    4. 4.Ziffer 4die in der Anlage Z 2.2 angeführten Angaben,die in der Anlage Ziffer 2 Punkt 2, angeführten Angaben,
    5. 5.Ziffer 5das Nettogewicht oder das Nettovolumen des Inhaltes.
  2. (2)Absatz 2Enthält eine Aerosolpackung entzündliche Bestandteile entsprechend der Definition in Z 1.8 der Anlage, gilt die Aerosolpackung jedoch nicht als ‚entzündlich‘ oder ‚hochentzündlich‘ gemäß den Kriterien von Z 1.9 der Anlage, dann muss auf dem Etikett gut sichtbar, lesbar und unverwischbar die Menge der in der Aerosolpackung enthaltenen entzündlichen Bestandteile in folgender Form angegeben werden: „Enthält x Massenprozent entzündbare Bestandteile“.Enthält eine Aerosolpackung entzündliche Bestandteile entsprechend der Definition in Ziffer eins Punkt 8, der Anlage, gilt die Aerosolpackung jedoch nicht als ‚entzündlich‘ oder ‚hochentzündlich‘ gemäß den Kriterien von Ziffer eins Punkt 9, der Anlage, dann muss auf dem Etikett gut sichtbar, lesbar und unverwischbar die Menge der in der Aerosolpackung enthaltenen entzündlichen Bestandteile in folgender Form angegeben werden: „Enthält x Massenprozent entzündbare Bestandteile“.
  3. (3)Absatz 3Es ist verboten auf den Aerosolpackungen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes des EG-Zeichens irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Aerosolpackung angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit des EG-Zeichens nicht beeinträchtigt.
§ 7 AeroPVO seit 11.02.2018 weggefallen.

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