§ 25 AVOG 2010 (weggefallen)

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
§ 25 AVOG 2010 seit 30.06.2020 weggefallen.Paragraph 25,

Soweit über die örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden nichts anderes bestimmt wird, richtet sich diese

  1. 1.Ziffer einsin Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;
  2. 2.Ziffer 2in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, worden ist oder werden soll;
  3. 3.Ziffer 3in sonstigen Sachen: nach dem letzten Wohnsitz (Sitz) des Abgabepflichtigen, in Ermangelung eines solchen oder bei Gefahr im Verzug, nach der Kenntniserlangung vom allenfalls abgabepflichtigen Sachverhalt. Kommen mehrere Finanzämter als örtlich zuständige Finanzämter in Betracht, richtet sich die Zuständigkeit nach dem ersten Anlass zum Einschreiten.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.2020
§ 25 AVOG 2010 seit 30.06.2020 weggefallen.Paragraph 25,

Soweit über die örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden nichts anderes bestimmt wird, richtet sich diese

  1. 1.Ziffer einsin Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;
  2. 2.Ziffer 2in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, worden ist oder werden soll;
  3. 3.Ziffer 3in sonstigen Sachen: nach dem letzten Wohnsitz (Sitz) des Abgabepflichtigen, in Ermangelung eines solchen oder bei Gefahr im Verzug, nach der Kenntniserlangung vom allenfalls abgabepflichtigen Sachverhalt. Kommen mehrere Finanzämter als örtlich zuständige Finanzämter in Betracht, richtet sich die Zuständigkeit nach dem ersten Anlass zum Einschreiten.

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