§ 2 AkkGebV

Akkreditierungsgebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2001 bis 31.12.9999

§ 2§ 1 . Fällt ein Antrag auf Akkreditierung oder Abänderungin der Akkreditierung (§§ 9 und 11 AbsFassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. 4 AkkG) oder die Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG sowohlJänner 2002 in die Zuständigkeit des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten als auch in die dem Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (§ 38 Z 1 und 2 AkkG) und wird das Ermittlungsverfahren von beiden Behörden gemeinsam durchgeführt, so sind die Grundgebühren gemäß § 1 jeweils nur einmal zu entrichten und mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzuschreibenKraft.

Stand vor dem 16.02.2001

In Kraft vom 26.01.1994 bis 16.02.2001

§ 2§ 1 . Fällt ein Antrag auf Akkreditierung oder Abänderungin der Akkreditierung (§§ 9 und 11 AbsFassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. 4 AkkG) oder die Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG sowohlJänner 2002 in die Zuständigkeit des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten als auch in die dem Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (§ 38 Z 1 und 2 AkkG) und wird das Ermittlungsverfahren von beiden Behörden gemeinsam durchgeführt, so sind die Grundgebühren gemäß § 1 jeweils nur einmal zu entrichten und mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzuschreibenKraft.

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