Anl. 1 AFV 2002 (weggefallen)

ADV-Form Verordnung 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999
Dieses Formblatt kann nur für Klagen verwendet werden, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 30.000 Euro nicht übersteigenden Geldbetrages begehrt wirdAnl. Bei einem Streitwert, der 4.000 Euro übersteigt, muss die Klage aber von einem Rechtsanwalt eingebracht werden; dies gilt nicht für Rechtssachen, die ohne Rücksicht auf den Streitwert vor die Bezirksgerichte gehören (Eigenzuständigkeit - hiezu zählen insbesondere Mietzinsklagen)1 AFV 2002 seit 31.01.2013 weggefallen. Klagen bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro sowie jene, die ohne Rücksicht auf den Streitwert vor die Bezirksgerichte gehören, können Sie allenfalls auch beim zuständigen Bezirksgericht (Prozessgericht) oder beim Bezirksgericht Ihres Aufenthalts mündlich zu Protokoll geben. Bei einem Streitwert, der 10.000 Euro übersteigt und nicht in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte fällt, muss die Klage beim örtlich zuständigen Landesgericht eingebracht werden und von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Sollten für Sie Unklarheiten beim Ausfüllen des Formblatts sowie beim Verständnis der Erläuterungen bestehen, so können Sie an einem Amtstag bei einem Bezirksgericht vorsprechen und unentgeltlich Rechtsauskunft einholen.

Zutreffendes ist im vorgesehenen Kästchen anzukreuzen!

Die im Folgenden angegebenen Buchstaben und Nummern beziehen sich auf die Feldgruppen des Formblatts. Sollte der Platz für Ihre Angaben in den einzelnen Feldern nicht ausreichen, verwenden Sie bitte zunächst das Feld 15 “Weiteres Vorbringen” und danach entsprechend viele Beiblätter jeweils unter Angabe der Feldgruppe, die Sie zu ergänzen beabsichtigen.

(A) In dieser Feldgruppe ist anzugeben, ob die Gerichtsgebühren im Wege des Abbuchungs- und Einziehungsverfahrens eingehoben werden sollen. Diesfalls ist die Girokonto-Nummer und die Bankleitzahl des zu belastenden Kontos anzugeben.

(01) Hier ist das zuständige Bezirksgericht oder Landesgericht anzugeben. Grundsätzlich ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die beklagte Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(02) Hier sind zuerst der oder die Kläger, dann ein allfälliger Klagevertreter und schließlich der oder die Beklagten einzutragen.

(03) Als Streitwert ist hier die Klagsforderung samt Währungsangabe jedoch abzüglich allfälliger Nebenforderungen nach § 54 Abs. 2 JN (kapitalisierte Zinsen, Inkassokosten, Mahnspesen und sonstige Kosten außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen, usw) einzutragen.

(05) Hier kann die Kontonummer der klagenden Partei oder des Klagevertreters angegeben werden. In diesem Fall wird an die beklagte Partei bei automationsunterstützter Verarbeitung gleichzeitig mit dem Zahlungsbefehl ein Erlagschein zur Einzahlung der Forderung abgefertigt.

(06) Als Kapitalforderung ist der von der beklagten Partei geschuldete Betrag samt Währung inklusive Nebenforderungen wie vereinbarte Mahnspesen aber ohne Zinsen und Kosten anzugeben. Diese darin enhaltenen Nebenforderungen sind zusätzlich gesondert in dem dafür vorgesehenen Feld anzugeben.

(07) Hier können Zinsen begehrt werden. Der begehrte Zinszeitraum (J, H, V, M) ist anzukreuzen. Für die gesetzlichen Zinsen beträgt er jeweils ein Jahr (J); andere als die gesetzlichen Zinsen wären im Feld “13”, allenfalls im Feld “15” zu begründen. Das Feld “Zinsenbetrag” ist nur für betragsmäßig ausgerechnete (kapitalisierte) Zinsen zu verwenden, die nicht schon in der oberhalb dieses Feldes bestehenden Aufstellung berücksichtigt sind.

Für beiderseitig unternehmensbezogenen Geschäften können nach § 352 UGB Zinsen von 8% über dem von der Österreichischen Nationalbank (www.oenb.at) zum vorangehenden 30.6. bzw. 31.12. bekanntgegebenen Basiszinssatz begehrt werden. In diesem Fall sind hier die in der Vergangenheit angefallenen Zinsen bis zum Zeitpunkt der letzten Änderung des Basiszinssatzes mit dem jeweils geltenden Prozentsatz einzutragen. Ab dem Zeitpunkt der letzten Änderung und für künftige Zinsen ist nur der aktuell gültige Zinssatz, im “aus” Feld der Kapitalbetrag sowie das “ab” Datum anzugeben. Im “bis” Feld ist “B” einzutragen. Ferner ist in Feldgruppe (13) “Angaben zum Zinsenbegehren” zur Begründung das Feld “B” (Es liegt ein beiderseitig unternehmensbezogenes Geschäft vor) anzukreuzen.

(08) Nur Rechtsanwälte können die “Normalkosten” verlangen. Im Übrigen muss der Kläger hier in der Spalte “Sonstige Auslagen/Kosten” etwa die aufgewendeten Gerichtsgebühren und sonst bescheinigten Barauslagen wie Kosten einer Meldeanfrage, Kopier- und Portokosten, usw geltend machen.

(09) Eine Ortsangabe zur Zuständigkeit ist nur dann einzutragen, wenn eine vom allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei (d.h. vor ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt) abweichende besondere Zuständigkeit geltend gemacht wird, etwa die nach dem Ort der Schadenszufügung. Beruht eine Zuständigkeit auf anderen als in diesem Feld vorgesehenen Umständen, so sind die entsprechenden Angaben im Feld “15” einzutragen.

(10) Hier können verschiedene Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden, die jeweils mit dem auf sie zutreffenden Code zu kennzeichnen sind. Bitte beachten Sie bei den Codes 41 und 45 die Zuständigkeit des Landesgerichts und verwenden Sie den Code 70 nicht für das Wechselmandatsverfahren. Lässt sich kein passender Code finden, ist auf den Code “Sonstige Umschreibung des Anspruchs” (Code “12”) auszuweichen. Die Summe der in der letzten Spalte eingetragenen Forderungen muss die Kapitalforderung in dem Feld “06” ergeben. Das Feld “Ergänzende Anspruchsbeschreibung” steht für ausführlicheres Vorbringen zur Verfügung.

(11) Ein besonderer Haftungsgrund ist nur dann für eine beklagte Partei einzutragen, wenn sie nicht ohnehin aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis (z. B. Schadenszufügung oder Vertrag) haftet.

(12) Hier ist ein allfälliger Übergang eines Forderungsrechts von einem ursprünglich aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis berechtigten Gläubiger auf einen Dritten einzutragen. Beruht ein Forderungsübergang auf anderen als in diesem Feld vorgesehenen Umständen, so sind die entsprechenden Angaben im Feld “15” einzutragen.

(13) Hier kann ein Zinsbegehren des Feldes “07”, das von den gesetzlichen Zinsen abweicht, begründet werden. Die Behauptungen neben den Kästchen “F” und “U” stellen ein zusätzliches Vorbringen zu den Angaben bei den Kästchen “A” und “K” dar. Beruht eine Zinsforderung auf anderen als in diesem Feld vorgesehenen Umständen, so sind die entsprechenden Angaben im Feld “15” einzutragen.

(14) Die Beweismittel, deren sich die klagende Partei zum Nachweis ihrer Sachverhaltsbehauptungen zu bedienen beabsichtigt, sind hier anzuführen.

(15) Hier kann ein weiteres Vorbringen erstattet werden, wenn das in den einzelnen Feldern zur Auswahl gestellte Vorbringen nicht zutreffend erscheint oder der im Formblatt vorhandene Platz nicht ausreicht. In diesen Fällen ist ein entsprechender Verweis aufzunehmen (z. B. “Fortsetzung zu Feld 10:”).

Anmerkungen:

1.

Für Klagen nach § 2 dieser Verordnung gelten folgende Besonderheiten:

1.1

Nach der Anführung des Klagevertreters können die Feldgruppen 04 und 05 eingefügt werden, wobei bei Fortsetzung der Feldgruppe 02 (Parteien und deren Vertreter) diese wieder mit der Nummer 02 zu kennzeichnen ist;

1.2

der Satz, “Begehrt wird, der(n) beklagten Partei(en zur ungeteilten Hand) aufzutragen, der(n) klagenden Partei(en) binnen 14 Tagen die Kapitalforderung samt Zinsen und Kosten zu zahlen.” kann statt bei Schreibfeld 06 unmittelbar nach der Feldgruppe 08 eingefügt werden;

1.3

die Überschriften der Spalten bei Feldgruppe 10 können auf folgende Weise verkürzt wiedergegeben werden:

-

Angaben über Forderung

-

Beleg Nr. - Datum bzw. Zeitraum

-

Forderung, Währung

-

Ergänzende Anspruchsbeschreibung

1.4

die Feldgruppe 10 kann auch insofern vereinfacht wiedergegeben werden, als nur die erste Zeile der Spalteneinteilung des Formblatts zu entsprechen hat und die weiteren Zeilen unter “Ergänzende Anspruchsbeschreibung” freien Text beinhalten dürfen.

2.

Für die gekürzte Urschrift des Zahlungsbefehls ist die im Folgenden wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:

ON 2

Zahlungsbefehl laut Klage erlassen

Kosten antragsgemäß

Kosten ............

3.

Für die gekürzte Ausfertigung eines Zahlungsbefehls, der nicht mit Hilfe der ADV hergestellt werden kann, ist die im Folgenden wiedergebene Stampiglie zu verwenden:

ON 2

Bedingter Zahlungsbefehl

Auf Grund der vom Gericht nicht überprüften Behauptungen der klagenden Partei(en) wird der(n) beklagten Partei(en) - zur ungeteilten Hand - aufgetragen, der(n) klagenden Partei(en) die eingeklagte Forderung von …………………………………………………………………….................................. €

samt den begehrten Zinsen und die mit .................................................................................................... €

bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen oder, wenn die geltend gemachten Ansprüche bestritten werden, gegen den Zahlungsbefehl innerhalb dieser Frist von vier Wochen ab dessen Zustellung Einspruch zu erheben.

Der Zahlungsbefehl kann nur durch Erhebung des Einspruchs außer Kraft gesetzt werden.

Im Verfahren vor dem Gerichtshof ist der Einspruch von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.

Im Falle der Einspruchserhebung wird das ordentliche Verfahren über die Klage stattfinden.

……….……gericht………………………

Abt……., am

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.01.2013
Dieses Formblatt kann nur für Klagen verwendet werden, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 30.000 Euro nicht übersteigenden Geldbetrages begehrt wirdAnl. Bei einem Streitwert, der 4.000 Euro übersteigt, muss die Klage aber von einem Rechtsanwalt eingebracht werden; dies gilt nicht für Rechtssachen, die ohne Rücksicht auf den Streitwert vor die Bezirksgerichte gehören (Eigenzuständigkeit - hiezu zählen insbesondere Mietzinsklagen)1 AFV 2002 seit 31.01.2013 weggefallen. Klagen bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro sowie jene, die ohne Rücksicht auf den Streitwert vor die Bezirksgerichte gehören, können Sie allenfalls auch beim zuständigen Bezirksgericht (Prozessgericht) oder beim Bezirksgericht Ihres Aufenthalts mündlich zu Protokoll geben. Bei einem Streitwert, der 10.000 Euro übersteigt und nicht in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte fällt, muss die Klage beim örtlich zuständigen Landesgericht eingebracht werden und von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Sollten für Sie Unklarheiten beim Ausfüllen des Formblatts sowie beim Verständnis der Erläuterungen bestehen, so können Sie an einem Amtstag bei einem Bezirksgericht vorsprechen und unentgeltlich Rechtsauskunft einholen.

Zutreffendes ist im vorgesehenen Kästchen anzukreuzen!

Die im Folgenden angegebenen Buchstaben und Nummern beziehen sich auf die Feldgruppen des Formblatts. Sollte der Platz für Ihre Angaben in den einzelnen Feldern nicht ausreichen, verwenden Sie bitte zunächst das Feld 15 “Weiteres Vorbringen” und danach entsprechend viele Beiblätter jeweils unter Angabe der Feldgruppe, die Sie zu ergänzen beabsichtigen.

(A) In dieser Feldgruppe ist anzugeben, ob die Gerichtsgebühren im Wege des Abbuchungs- und Einziehungsverfahrens eingehoben werden sollen. Diesfalls ist die Girokonto-Nummer und die Bankleitzahl des zu belastenden Kontos anzugeben.

(01) Hier ist das zuständige Bezirksgericht oder Landesgericht anzugeben. Grundsätzlich ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die beklagte Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(02) Hier sind zuerst der oder die Kläger, dann ein allfälliger Klagevertreter und schließlich der oder die Beklagten einzutragen.

(03) Als Streitwert ist hier die Klagsforderung samt Währungsangabe jedoch abzüglich allfälliger Nebenforderungen nach § 54 Abs. 2 JN (kapitalisierte Zinsen, Inkassokosten, Mahnspesen und sonstige Kosten außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen, usw) einzutragen.

(05) Hier kann die Kontonummer der klagenden Partei oder des Klagevertreters angegeben werden. In diesem Fall wird an die beklagte Partei bei automationsunterstützter Verarbeitung gleichzeitig mit dem Zahlungsbefehl ein Erlagschein zur Einzahlung der Forderung abgefertigt.

(06) Als Kapitalforderung ist der von der beklagten Partei geschuldete Betrag samt Währung inklusive Nebenforderungen wie vereinbarte Mahnspesen aber ohne Zinsen und Kosten anzugeben. Diese darin enhaltenen Nebenforderungen sind zusätzlich gesondert in dem dafür vorgesehenen Feld anzugeben.

(07) Hier können Zinsen begehrt werden. Der begehrte Zinszeitraum (J, H, V, M) ist anzukreuzen. Für die gesetzlichen Zinsen beträgt er jeweils ein Jahr (J); andere als die gesetzlichen Zinsen wären im Feld “13”, allenfalls im Feld “15” zu begründen. Das Feld “Zinsenbetrag” ist nur für betragsmäßig ausgerechnete (kapitalisierte) Zinsen zu verwenden, die nicht schon in der oberhalb dieses Feldes bestehenden Aufstellung berücksichtigt sind.

Für beiderseitig unternehmensbezogenen Geschäften können nach § 352 UGB Zinsen von 8% über dem von der Österreichischen Nationalbank (www.oenb.at) zum vorangehenden 30.6. bzw. 31.12. bekanntgegebenen Basiszinssatz begehrt werden. In diesem Fall sind hier die in der Vergangenheit angefallenen Zinsen bis zum Zeitpunkt der letzten Änderung des Basiszinssatzes mit dem jeweils geltenden Prozentsatz einzutragen. Ab dem Zeitpunkt der letzten Änderung und für künftige Zinsen ist nur der aktuell gültige Zinssatz, im “aus” Feld der Kapitalbetrag sowie das “ab” Datum anzugeben. Im “bis” Feld ist “B” einzutragen. Ferner ist in Feldgruppe (13) “Angaben zum Zinsenbegehren” zur Begründung das Feld “B” (Es liegt ein beiderseitig unternehmensbezogenes Geschäft vor) anzukreuzen.

(08) Nur Rechtsanwälte können die “Normalkosten” verlangen. Im Übrigen muss der Kläger hier in der Spalte “Sonstige Auslagen/Kosten” etwa die aufgewendeten Gerichtsgebühren und sonst bescheinigten Barauslagen wie Kosten einer Meldeanfrage, Kopier- und Portokosten, usw geltend machen.

(09) Eine Ortsangabe zur Zuständigkeit ist nur dann einzutragen, wenn eine vom allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei (d.h. vor ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt) abweichende besondere Zuständigkeit geltend gemacht wird, etwa die nach dem Ort der Schadenszufügung. Beruht eine Zuständigkeit auf anderen als in diesem Feld vorgesehenen Umständen, so sind die entsprechenden Angaben im Feld “15” einzutragen.

(10) Hier können verschiedene Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden, die jeweils mit dem auf sie zutreffenden Code zu kennzeichnen sind. Bitte beachten Sie bei den Codes 41 und 45 die Zuständigkeit des Landesgerichts und verwenden Sie den Code 70 nicht für das Wechselmandatsverfahren. Lässt sich kein passender Code finden, ist auf den Code “Sonstige Umschreibung des Anspruchs” (Code “12”) auszuweichen. Die Summe der in der letzten Spalte eingetragenen Forderungen muss die Kapitalforderung in dem Feld “06” ergeben. Das Feld “Ergänzende Anspruchsbeschreibung” steht für ausführlicheres Vorbringen zur Verfügung.

(11) Ein besonderer Haftungsgrund ist nur dann für eine beklagte Partei einzutragen, wenn sie nicht ohnehin aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis (z. B. Schadenszufügung oder Vertrag) haftet.

(12) Hier ist ein allfälliger Übergang eines Forderungsrechts von einem ursprünglich aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis berechtigten Gläubiger auf einen Dritten einzutragen. Beruht ein Forderungsübergang auf anderen als in diesem Feld vorgesehenen Umständen, so sind die entsprechenden Angaben im Feld “15” einzutragen.

(13) Hier kann ein Zinsbegehren des Feldes “07”, das von den gesetzlichen Zinsen abweicht, begründet werden. Die Behauptungen neben den Kästchen “F” und “U” stellen ein zusätzliches Vorbringen zu den Angaben bei den Kästchen “A” und “K” dar. Beruht eine Zinsforderung auf anderen als in diesem Feld vorgesehenen Umständen, so sind die entsprechenden Angaben im Feld “15” einzutragen.

(14) Die Beweismittel, deren sich die klagende Partei zum Nachweis ihrer Sachverhaltsbehauptungen zu bedienen beabsichtigt, sind hier anzuführen.

(15) Hier kann ein weiteres Vorbringen erstattet werden, wenn das in den einzelnen Feldern zur Auswahl gestellte Vorbringen nicht zutreffend erscheint oder der im Formblatt vorhandene Platz nicht ausreicht. In diesen Fällen ist ein entsprechender Verweis aufzunehmen (z. B. “Fortsetzung zu Feld 10:”).

Anmerkungen:

1.

Für Klagen nach § 2 dieser Verordnung gelten folgende Besonderheiten:

1.1

Nach der Anführung des Klagevertreters können die Feldgruppen 04 und 05 eingefügt werden, wobei bei Fortsetzung der Feldgruppe 02 (Parteien und deren Vertreter) diese wieder mit der Nummer 02 zu kennzeichnen ist;

1.2

der Satz, “Begehrt wird, der(n) beklagten Partei(en zur ungeteilten Hand) aufzutragen, der(n) klagenden Partei(en) binnen 14 Tagen die Kapitalforderung samt Zinsen und Kosten zu zahlen.” kann statt bei Schreibfeld 06 unmittelbar nach der Feldgruppe 08 eingefügt werden;

1.3

die Überschriften der Spalten bei Feldgruppe 10 können auf folgende Weise verkürzt wiedergegeben werden:

-

Angaben über Forderung

-

Beleg Nr. - Datum bzw. Zeitraum

-

Forderung, Währung

-

Ergänzende Anspruchsbeschreibung

1.4

die Feldgruppe 10 kann auch insofern vereinfacht wiedergegeben werden, als nur die erste Zeile der Spalteneinteilung des Formblatts zu entsprechen hat und die weiteren Zeilen unter “Ergänzende Anspruchsbeschreibung” freien Text beinhalten dürfen.

2.

Für die gekürzte Urschrift des Zahlungsbefehls ist die im Folgenden wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:

ON 2

Zahlungsbefehl laut Klage erlassen

Kosten antragsgemäß

Kosten ............

3.

Für die gekürzte Ausfertigung eines Zahlungsbefehls, der nicht mit Hilfe der ADV hergestellt werden kann, ist die im Folgenden wiedergebene Stampiglie zu verwenden:

ON 2

Bedingter Zahlungsbefehl

Auf Grund der vom Gericht nicht überprüften Behauptungen der klagenden Partei(en) wird der(n) beklagten Partei(en) - zur ungeteilten Hand - aufgetragen, der(n) klagenden Partei(en) die eingeklagte Forderung von …………………………………………………………………….................................. €

samt den begehrten Zinsen und die mit .................................................................................................... €

bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen oder, wenn die geltend gemachten Ansprüche bestritten werden, gegen den Zahlungsbefehl innerhalb dieser Frist von vier Wochen ab dessen Zustellung Einspruch zu erheben.

Der Zahlungsbefehl kann nur durch Erhebung des Einspruchs außer Kraft gesetzt werden.

Im Verfahren vor dem Gerichtshof ist der Einspruch von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.

Im Falle der Einspruchserhebung wird das ordentliche Verfahren über die Klage stattfinden.

……….……gericht………………………

Abt……., am

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