§ 19 AVOG 2010 (weggefallen)

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis besteht ein Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.“
  2. (2)Absatz 2Dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Erhebung
    1. 1.Ziffer einsder Stempel- und Rechtsgebühren,
    2. 2.Ziffer 2der Kapitalverkehrsteuern,
    3. 3.Ziffer 3der Grunderwerbsteuer,
    4. 4.Ziffer 4der Versicherungssteuer,
    5. 5.Ziffer 5der Feuerschutzsteuer,
    6. 6.Ziffer 6der Spielbankabgabe,
    7. 7.Ziffer 7der Konzessionsabgabe,
    8. 8.Ziffer 8der Glücksspielabgaben sowie
    9. 9.Ziffer 9der Flugabgabe.
  3. (3)Absatz 3Dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Rückzahlung der Ansprüche im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes zur Rückführung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge der Konsumenten, BGBl. I Nr. 111/2010 Art. 50.Dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Rückzahlung der Ansprüche im Sinne des Paragraph eins, des Bundesgesetzes zur Rückführung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge der Konsumenten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, Artikel 50,
§ 19 AVOG 2010 seit 30.06.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsAls Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis besteht ein Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.“
  2. (2)Absatz 2Dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Erhebung
    1. 1.Ziffer einsder Stempel- und Rechtsgebühren,
    2. 2.Ziffer 2der Kapitalverkehrsteuern,
    3. 3.Ziffer 3der Grunderwerbsteuer,
    4. 4.Ziffer 4der Versicherungssteuer,
    5. 5.Ziffer 5der Feuerschutzsteuer,
    6. 6.Ziffer 6der Spielbankabgabe,
    7. 7.Ziffer 7der Konzessionsabgabe,
    8. 8.Ziffer 8der Glücksspielabgaben sowie
    9. 9.Ziffer 9der Flugabgabe.
  3. (3)Absatz 3Dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Rückzahlung der Ansprüche im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes zur Rückführung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge der Konsumenten, BGBl. I Nr. 111/2010 Art. 50.Dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Rückzahlung der Ansprüche im Sinne des Paragraph eins, des Bundesgesetzes zur Rückführung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge der Konsumenten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, Artikel 50,
§ 19 AVOG 2010 seit 30.06.2020 weggefallen.

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