§ 15 NÖ SBBG 2007 Gleichwertige Ausbildungen

NÖ Sozialbetreuungsberufegesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Als gleichwertig zu den Ausbildungen oder Modulen von Ausbildungen nach § 11, § 12 und § 13 gelten Ausbildungen oder Module von Ausbildungen zur “Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer A”, zur “Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer F”, zur “Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer BA” und zur “Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer BB” oder zur “Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer A”, zur “Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer BA” und zur “Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer BB” sowie zur “Heimhelferin” oder zum “Heimhelfer”, die nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. 0822, erfolgreich abgeschlossen wurden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Als gleichwertig zu den Ausbildungen oder Modulen von Ausbildungen nach § 11, § 12 und § 13 gelten Ausbildungen oder Module von Ausbildungen zur “Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer A”, zur “Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer F”, zur “Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer BA” und zur “Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer BB” oder zur “Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer A”, zur “Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer BA” und zur “Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer BB” sowie zur “Heimhelferin” oder zum “Heimhelfer”, die nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. 0822, erfolgreich abgeschlossen wurden.

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